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Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten
oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur fo lange, als die letzteren nicht
durch Barrieren verschlossen sind. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorschedd bezeichneten Bahnanlagen
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. "
Es t untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu
überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.“
S. 55.
„Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten
Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Aus-
übung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militair- und Polizei-Behörde, sowie der
im §. 54 gedachten und der Post-Beamten.
en Festungs-Kommandanten, Fortifikations = Offizieren und den durch itze Uniform als
solche kenntlichen Fortifilations-Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die Bahnhöfe inner-
halb des Festungsrayons zu betreten“ u. s. w.
Mit Bezug hierauf wird erläuternd bestimmt:
1) Von der im 54 den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren beigelegten Dsagniß, das
Planum der Bahn rc. auch ohne Erlaubnißkarte betreten zu dürfen, haben nur solche Offiziere Ge-
brauch zu machen, wesse entweder im besonderen Auftrage des Kriegs-Ministeriums oder zum Krece
der znsaah resp. Behufs Rekognoszirung von Bahnstrecken zum Zwecke des Militair-Eisen-
bahnwesens dienstlich entsendet werden.
Jedoch ist auch in diesem Falle der betreffende Offizier gehalten, den allgemeinen Dienst-
zweck seiner Anwesenheit auf dem Bahnkörper rc. jedesmal dem Bahnpolizei-Beamten mitzutheilen.
2) Unter den vorstehend im §. 55 gedachten „Chefs der Militair-Behörde“ sind nur die kommandirenden
Generale, die Gouverneure, Kommandanten oder Garnison-Aeltesten zu verstehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Caprivi.
No. 791. 1. 75. A. 1. a.
Nr. 40.
Dienstsiegel und Dienststempel der Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen.
Berlin, den 25. Januar 1875.
Die Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen haben Dienstsiegel und Dienststempel nach der durch Bei-
lage 9 des Reglements über die Geldverp cung. der Truppen im Grieden — Bemerkungen 7 bis 9 — bezw.
den Erlaß vom 23. Oktober 1862 (M.-W.--Bl. S. 300) vorgeschriebenen Form zu führen, und sind die Koseen
für die Gefängnisse auf den Titel 49 Abschnitt 3, für die Arbeiter-Abtheilungen auf Titel 20 anzuweisen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
Blume.
No. 73. 12. 74. A. 1. b.
Nr. 41.
Druckfehler-Berichtigung.
Berlin, den 25. Januar 1875.
Auf Blatt 9 der Zeichnungen des Train-Materials — II. Geschirr= und Stallsachen C. 1873 — ist bei der
Hufeisentasche für Zugpferde — Rückseite — das Maaß für den Abstand der oberen Kante der aufgenähten