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Abtheilung der Militair-Schießschule haben Seitens der einzelnen General-Kommandos nach
Jee der anliegenden Uebersicht stattzufinden und sind für die Stamm= Kompagnie und die
— sAbtheilung nur solche Mannschaften auszuwählen, welche noch bis zum 1. Oktober
1876
Bz den altiven Dienst verpflichtet sind, da das Kommando derselben ein Jahr dauert.
5) In Betreff der von den Jäger= 2c. Bataillonen zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften hat
die Inspektion der Jäger und Schützen das Erforderliche zu veranlassen.
6) Bezüglich der Kommandirung von Offiieren als Hülfslehrer zur Verstärkung des Lehrer Per-
sonals bei der Militair-Schießschule wird den betreffenden General-Kommandos noch besondere
Mittheilung zugehen. Das Kommando dieser Hülfslehrer dauert vom 1. März bis 15. November cr.
7) Die zu den Lehr = Kommandes resp. zur Stamm= Kompagnie und zur Versuchs= Kt eilung laut
Anlage zu Kommandirenden sind von den Truppentheilen derart abzusenden, daß sie im Laufe
des 15. März respe 1. August in Spandau eintresfen, woselbst sie sämmtlich einquartiert werden.
8) Betreffs Auswahl der Offiziere und Unteroffiziere für die Lehr-Kommandos und der Mannschaften
für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs Albtheilung, geiie wegen Ueberweisung, Bekleidung
und Verpflegung rc. derselben wird auf die bezüglichen estimmungen vom 24. Heornar 1870
(A.-V.-Bl. Nr. 4), sowie auf den Erlaß vom 13. Januar 1872 Nr. 926/12 A 1b. verwiesen.
Die Gemeinen der Lehr-Kommandos sind nur zu Arbeitszwecken bestimmt, müssen jedoch von guter
Führung und zuverlässig sein.
Die Paradesachen der kommandirten Mannschaften sind spätestens bis zum 1. März resp. zum
15. Juli cr. der Direktion der Militair-S iesschule zu überfenden.
Der besonderen Ueberweisung (efr. Abschnitt VII. alinea 2 der Bestimmungen vom 24. Febrnar
1870) von
1 Paar neuer Tuchhosen, ·
1 Garnitur neuer Waffenrock-Besätze mit Einlage, sowie des Aufnähegeldes von 2½ Sgr.,
1 Paar neuer Stiefein,
1 Sohlen nebst Aufnähelohn und
1 Hemde
für die bei der Stamm-Kompagnie verbleibenden Mannschaften bedarf es jedoch nicht.
Ferner kommen in Folge der Ausrüstung der Armee mit dem Infanterie-Gewehr M/71 resp. der
Jäger-Büchse M/71 die im Passus VII. der vorallegirten kriegsministeriellen Bestimmungen vom 24. Februar
1870 bezeichneten Gewehrzubehörstücke 2c. als
1 Kornkappe,
4 Lederplättchen,
1 Kammerreiniger,
1 Nadelrohrreiniger,
2 Reservenadeln,
in Fortfall und treten an deren Stelle als Reservestücke
1 Spiralfeder und
1 Auszieher. 7m
Abweichend von den bezüglichen Festsetzungen der kriegsministeriellen Verfügung vom 13. Januar
1872 sind auch die Mannschaften der Versuchs-Abtheilung mit Patrontaschen und Gewehr nebst Zubehör-
stücken auszurüsten und haben dieselben, soweit dies ausführbar ist, die Bedingungen ihrer Schießklasse bei der
Militair-Schießschule zu erfüllen. ** »
Sollten indeß einzelne Truppentheile bis zum Zusemmentritte des Lehrkommandos ausnahmsweise
mit dem InfanterieGewehr M/71 resp. der Jäger-Büchse M/71 noch nicht ausgerüstet sein, so sind die Unter-
offziere und Mannschaften der Lehr-Kommandos, der Stamm-Kompagnie und der Versuchs-Abtheilung in
leicher Weise, wie im vorigen Jahre, der Militair-Schießschule ohne Gewehr, Patrontaschen, Kornkappe,
hederplättchen, Kammerreiniger, Nadelrohrreiniger, Schraubenzieher, Mündungsdeckel und Reservenadeln zu
überweisen. «
s Sobald die Bewaffnung dieser Truppentheile mit dem Infanterie-Gewehr M/71 resp. der Jäger-
Büchse M/71 erfolgt, sind Patrontaschen und Gewehre nebst Zubehörstücken für die qu. Unteroffiziere und
Mannschaften noch nachträglich an die Militair-Schießschule abzusenden.
Kriegs-Ministerium.
No. 278/1. A. 1b. v. Kameke.