Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Abtheilung der Militair-Schießschule haben Seitens der einzelnen General-Kommandos nach 
Jee der anliegenden Uebersicht stattzufinden und sind für die Stamm= Kompagnie und die 
— sAbtheilung nur solche Mannschaften auszuwählen, welche noch bis zum 1. Oktober 
1876 
Bz den altiven Dienst verpflichtet sind, da das Kommando derselben ein Jahr dauert. 
5) In Betreff der von den Jäger= 2c. Bataillonen zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften hat 
die Inspektion der Jäger und Schützen das Erforderliche zu veranlassen. 
6) Bezüglich der Kommandirung von Offiieren als Hülfslehrer zur Verstärkung des Lehrer Per- 
sonals bei der Militair-Schießschule wird den betreffenden General-Kommandos noch besondere 
Mittheilung zugehen. Das Kommando dieser Hülfslehrer dauert vom 1. März bis 15. November cr. 
7) Die zu den Lehr = Kommandes resp. zur Stamm= Kompagnie und zur Versuchs= Kt eilung laut 
Anlage zu Kommandirenden sind von den Truppentheilen derart abzusenden, daß sie im Laufe 
des 15. März respe 1. August in Spandau eintresfen, woselbst sie sämmtlich einquartiert werden. 
8) Betreffs Auswahl der Offiziere und Unteroffiziere für die Lehr-Kommandos und der Mannschaften 
für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs Albtheilung, geiie wegen Ueberweisung, Bekleidung 
und Verpflegung rc. derselben wird auf die bezüglichen estimmungen vom 24. Heornar 1870 
(A.-V.-Bl. Nr. 4), sowie auf den Erlaß vom 13. Januar 1872 Nr. 926/12 A 1b. verwiesen. 
Die Gemeinen der Lehr-Kommandos sind nur zu Arbeitszwecken bestimmt, müssen jedoch von guter 
Führung und zuverlässig sein. 
Die Paradesachen der kommandirten Mannschaften sind spätestens bis zum 1. März resp. zum 
15. Juli cr. der Direktion der Militair-S iesschule zu überfenden. 
Der besonderen Ueberweisung (efr. Abschnitt VII. alinea 2 der Bestimmungen vom 24. Febrnar 
1870) von 
1 Paar neuer Tuchhosen, · 
1 Garnitur neuer Waffenrock-Besätze mit Einlage, sowie des Aufnähegeldes von 2½ Sgr., 
1 Paar neuer Stiefein, 
1 Sohlen nebst Aufnähelohn und 
1 Hemde 
für die bei der Stamm-Kompagnie verbleibenden Mannschaften bedarf es jedoch nicht. 
Ferner kommen in Folge der Ausrüstung der Armee mit dem Infanterie-Gewehr M/71 resp. der 
Jäger-Büchse M/71 die im Passus VII. der vorallegirten kriegsministeriellen Bestimmungen vom 24. Februar 
1870 bezeichneten Gewehrzubehörstücke 2c. als 
1 Kornkappe, 
4 Lederplättchen, 
1 Kammerreiniger, 
1 Nadelrohrreiniger, 
2 Reservenadeln, 
in Fortfall und treten an deren Stelle als Reservestücke 
1 Spiralfeder und 
1 Auszieher. 7m 
Abweichend von den bezüglichen Festsetzungen der kriegsministeriellen Verfügung vom 13. Januar 
1872 sind auch die Mannschaften der Versuchs-Abtheilung mit Patrontaschen und Gewehr nebst Zubehör- 
stücken auszurüsten und haben dieselben, soweit dies ausführbar ist, die Bedingungen ihrer Schießklasse bei der 
Militair-Schießschule zu erfüllen. ** » 
Sollten indeß einzelne Truppentheile bis zum Zusemmentritte des Lehrkommandos ausnahmsweise 
mit dem InfanterieGewehr M/71 resp. der Jäger-Büchse M/71 noch nicht ausgerüstet sein, so sind die Unter- 
offziere und Mannschaften der Lehr-Kommandos, der Stamm-Kompagnie und der Versuchs-Abtheilung in 
leicher Weise, wie im vorigen Jahre, der Militair-Schießschule ohne Gewehr, Patrontaschen, Kornkappe, 
hederplättchen, Kammerreiniger, Nadelrohrreiniger, Schraubenzieher, Mündungsdeckel und Reservenadeln zu 
überweisen. « 
s Sobald die Bewaffnung dieser Truppentheile mit dem Infanterie-Gewehr M/71 resp. der Jäger- 
Büchse M/71 erfolgt, sind Patrontaschen und Gewehre nebst Zubehörstücken für die qu. Unteroffiziere und 
Mannschaften noch nachträglich an die Militair-Schießschule abzusenden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 278/1. A. 1b. v. Kameke.
	        
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