Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 45. 
Rekrutirung der Armee pro 1875/76. 
Bezüglich der Rekrutirung der Armee pro 1875/76 bestimme Ich das Nachstehende: 
I. Entlassung der Reser ven. 
1) Die Entlassung der zur Reserve überzuführenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppentheilen, 
welche an den Herbstübungen * nehmen, am ersten, spätestens zweiten Tage nach Beendigung 
derselben — bezehungsweise nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen — stattzufinden. 
2) Für alle übrigen Truppen ist der 18. September der allgemeine Entlassungstag der Reserven. Jedoch 
dürfen Abweichungen hiervon seitens der General-Kommandos für ihren Bereich im dienstlichen 
Interesse Lerehmiztt werden. · «· 
ie Festsetzung des Entlassungs-Termins für die Truppentheile der Fuß-Artillerie bleibt 
der General-Inspektion der Artillerie mit der Maßgabe überlassen, daß der 18. September im 
Allgemeinen als Schlußtermin festzuhalten ist. 
3) Die Entlassung der zu halbjähriger Dienstzeit ausgehobenen Trainsoldaten hat am 30. Oktober 
dieses Jahres — beziehungsweise 30. April künftigen Jahres —, die der Oekonomie-Handwerker 
am 30. September dieses Jahres z erfolgen. 
4) Diejenigen Wannschaften einschließlich Oekonomie-Handwerker, welche in den Monaten Juli bis ein- 
schließlich September des Jahres 1872 behufs Ergänzung von Truppentheilen der ehemaligen Okkupa- 
tions-Armee vorzeitig zur Einstellung gelangt sind, dürfen nach Ablauf ihrer dreijährigen aktiven 
Dienstzeit bis zu den vorstehend festgesetzten allgemeinen Entlassungsterminen auf Grund des §F. 6 
des Gesetzes vom 9. November 1867 als nothwendige Verstärkung mit der Maßgabe im Dienst 
behalten werden, daß die über ihre veisähri e aktive Dienstverpflichtung hinaus bei den Fahnen 
abgeleistete Dienstzeit für eine Uebung im eroe-Verhältniß zu rechnen ist. 
5) Beurlaubungen von Mamschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den allgemeinen 
Entlassungsterminen insoweit stattzufinden, daß Rekruten in den unter II. bezeichneten Zahlen ein- 
gestellt werden können. 
II. Einstellung der Rekruten. 
1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen bei den Bataillonen der älteren Garde-Infanterie= und 
der Großherzoglich Mecklenburgischen Infanterie-Regimenter, sowie bei dem Großherzoglich Mecklen- 
burgischen Jäger-Bataillon Nr. 1445 225 Rekruten, 
bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützenii 190 do. 
bei jedem Kavallerie-Regiment mindestens 150 do. 
bei den reitenden Batterien mindestens je.. 25 do. 
bei den übrigen Feld-Batterien mindestens je. do. 
bei dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15 und dem II. Bataillon des Rheinischen Fuß- 
Artillerie-Regiments Nr. 8 pro Bataillon do. 
bei den übrigen Fuß-Artillerie-Bataillonen, den Pionier-Bataillonen und dem Eisenbahn- 
Batailloniieiee. 10300 do. 
bei jeder Train-Kompagnie zu dreijähriger Dienstzeit mindestens 15 do. 
zu balbjähriger Dienstzeit im Herb diches und Frühjahr künftigen Jahres sie 44 do. 
2) An Handwerkern ohne Waffe (Oekonomie-Handwerker), haben #mmniche Truppentheile mindestens 
½ der ctatsmäf en Zahl einzustellen. 
3) Insoweit rücksichtlich einzelner Trupperntheile eine Modifikation der vorstehenden Zahlen nothwendig 
werden sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium die bezüglichen Anordnungen zu treffen. 
4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach 
näherer Anordnung der diesen Truppentheilen vorgesetzten General-Kommandos in der Zeit vom 
1. bis 6. November dieses Jahres, diejenige der im nächsten Frühjahr einzustellenden Trainsoldaten 
am 1. Mai künftigen Jahres zu erfolgen. 
Die für die Unteroffizierschulen und die Landwehrstämme, sowie die als Oekonomie-Hand- 
werker auszuhebenden Rekruten sind am 1. Oktober dieses Jahres einzustellen. 
ugleich bestimme Ich, daß, insoweit es bei der Kavallerie und reitenden Artillerie die 
Zahl der übungspflichtigen Reserven und der zur Disposition beurlaubten Mannschaften gestattet, 
 
	        
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