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seitens der kommandirenden Generale die Gestellung von Nachersatz für diese Waffen auf den Zeit-
raum bis zum 1. Dezember beschränkt werden darf. «
Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 28. Januar 1875. h h ch Erf che z ss
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 28. Januar 1875.
Zur Ausführung vorstehender Allerhöchster Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium
das Folgende:
ad I.
1) Insofern es das dienstliche Interesse erfordert, dürfen die Mannschaften einschließlich Oekonomie=
Handwerker, welche in der Fit vom 1. April bis Ende Juni dieses Jahres zur Reserve übertreten,
innerhalb der Grenzen des Etats zu einer Dienstleistung bis zur Dauer von acht Wochen bei den
Fahnen behalten werden.
• Diese Dienstleistung ist genannten Mannschaften für eine Uebung im Reserve-Verhältniß
u rechnen. «
2) Bei Bestimmung des Termins der Entlassung der als Burschen abkommandirten Mannschaften ist
seitens der General-Kommandos auf die dienstlichen Funktionen der betreffenden Offiziere billige
Rücksicht zu nehmen.
ad II.
1) Bei Berechnung des Rekrutenbedarfs sine einjährig Freiwillige nur bei der Kavallerie und zwar bis
ur Höhe von harf per Eskadron in Anrechnung zu bringen.
2) Von dem nächsten Rekruteneinstellungs-Termin ab tritt für sämmtliche Jäger-Bataillone die volle
Etatsstärke ein.
3) Gelernte Jäger und Musiker, sowie drei= und vierjährig Freiwillige dürfen vom 1. Oktober ab in
Berpflegung genommen werden.
4) Die laut §. 16 Nr. 1 der Militair-Ersatz önstrnktion hierher einzureichenden Nachweisungen sind
unter Beifügung etwaiger Anträge auf Modifikation der vorstehend festgesetzten Rekrutenquoten
baldmöglichst zur Vorlage zu bringen.
Desgleichen die nach Schema 24 der Militair-Ersatz-Instruktion aufzustellenden Uebersichten
der beim Marine-Ersatzgeschäft konkurrirenden Militairpflichtigen und zwar spätestens bis zum
15. April dieses Jahres. -
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 990. 1. A. I. a.
Nr. 46.
Inspektion der Kriegsschulen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hierdurch, daß die in Gemäßheit Meiner Ordre vom
29 Dezember 1874 neu zu errichtende Inspektion der Kiegeschulen ihren Sitz in Berlin zu nehmen hat. Gleich-
eitig will Ich dem Insrekteur der Kriegsschulen die Disziplinarstrafgewalt und die Befugniß zur Urlaubs-
Ertbeilung in dem für einen Brigade-Kommandeur festgesetzten Umfange beilegen. Auch hat derselbe als Vor-
sitzender der Studien-Kommission für die Kriegsschulen zu fungiren. Betreffs Zutheilung eines Adjutanten
habe Ich bereits Bestimmung getroffen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. Januar 1875.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.