Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 47. 
Regelung der strafgerichtlichen zessort-Verzältt e der der Garnison Ulm angehörigen Preußischen 
litairpersonen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die der Garnison Ulm angehörigen Preußischen Mili- 
tair-Personen, unbeschadet der dem Gouverneur von Ulm über dieselben in gerichtlicher und disziplinärer 
Hinsicht gesetzlich zustehenden Befugnisse, dem 14. Armee-Korps mit der Maßgabe attachirt werden, daß der 
kommandirende General dieses Armee-Korps 
1) auf vorgängige Requisition des genannten Gonverneurs in jedem Straffalle, gleichviel ob derselbe 
wur höheren oder niederen Gerichtsbarkeit gehört und ob eine Person des Soldatenstandes oder ein 
Militair-Beamter betroffen wird, beim Korps-Gerichte die förmliche Untersuchung führen läßt, 
2) in allen Fällen das Spruchgericht (Kriegs-, Stand-, Instanzen-Gericht) zu bestellen hat und beim Korps- 
Gericht abhalten läßt, « 
3) in den geigneten Fällen die Begutachtung des Erkenntnisses ohne Weiteres selbst zu veranlassen und 
4) alle kriegsgerichtlichen Erkenntnisse, soweit sie nach der gesetzlichen Vorschrift nicht Meiner Bestäti- 
ung unterliegen, selbst zu bestätigen und deren Vollstreckung herbeizuführen hat. 
Das Kriegs-Ministerium hat die Bekauntmachung dieser Meiner Ordre zu veranlassen. 
Berlin, den 28. Januar 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 5. Februar 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 972/1. A. 2. 
  
Nr. 48. 
Diesjährige größere Truppen-Uebungen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesährigen größeren Truppen-Uebungen: 
1) Bei dem 5., 6. und 9. Armee-Korps finden große Herbst-Uebungen statt, welchen Ich beiwohnen 
werde. Das 5. und 6. Armee-Korps sind, nachdem sie für sich geübt, zu einer gemeinsamen Uebung 
zusammenzuziehen. Alle drei Armee-Korps werden durch Mannschaften des Beurlaubtenstandes der- 
art kompletirt, daß die in den Friedensetats vorgesehene Mannschaftsstärte beim Abrücken zu den 
liann erreicht wird. Betreffs Zeit und Ort dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen ent- 
egensehen. 
2) Das eneral- Kommando des Garde-Korps hat hinsichtlich der Uebungen dieses Korps Vorschläge 
zu machen und dabei auf, eine Uebung der Garde-Kavallerie im Divisions-Verbande Bedacht zu 
nehmen. Das 3. Garde-Regiment zu Kaß und das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin bethei- 
ligen sich an den Herbstübungen des 10. beziehungsweise des 8. Armee-Korps. 
3) Alle übrigenrmen- Korps haben, soweit nicht aus pass. 4 dieser Ordre Modifikationen sich ergeben, 
die im ahlchmt I. des Anhanges III. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 vorgesehenen Uebun- 
gen abzuhalten. 
4) hufe Uebung der Kavallerie im Brigade= und Divisions-Verbande sind auf 13 Tage zusammen- 
uziehen 
; " vom 1. und 2. Armee-Korps 
Tie 4 Eskadrons des 
Ostpreußischen Kürassier-Regiments Nr. 3, Graf Wrangel, 
1. Leib-Husaren-Regiments Nr. 1, 
Ostpreußischen Ulanen-Regiments Nr. 8, 
Neumärkischen Dragoner-Regiments Nr. 3, 
  
  
  
 
	        
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