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Pommerschen Dragoner-Regiments Nr. 11,
Pommerschen Husaren-Regiments (Blüchersche Husaren) Nr. 5,
b. vom 7., 10. und 11. Armee-Korps
je 4 Eskadrons des
Westphälischen Kürassier-Regiments Nr. 4,
1. Westphälischen Lusaren= egiments Nr. 8,
2. Hannoverschen Dragoner-Regiments Nr. 16,
Herzoglich Braunschweigischen Ousaren-Regiments Nr. 17,
1. Hannoverschen Ulanen-Regiments Nr. 13,
Thüringischen Ulanen-Regiments Nr. 6.
Zu der gub. a. bezeichneten Kavallerie-Division gtt die reitende Abtheilung des Ostpreußischen
Feld-Arillerie-Regiments Nr. 1, zu der zweiten Kavallerie-Division diejenige des 1. Hannoverschen
Feld-Artillerie-Regiments Nr. 10. — In administrativer Beziehung ressortiren die Kavallerie-Divi-
sionen von den General-Kommandos beziehungsweise den Intendanturen derjenigen Armee-Korps,
in deren Bezirk sie üben.
Im Sommer findet bei Koblenz eine BelagerungsUebung in der Dauer von ungefähr 6 Wochen
statt. Die hieran Theil nehmenden Pionier-Kompagnien bestimmt die Eeneral-nsprktkon des In-
genieur-Korps und der Festungen. Außerdem ist das Rheinische Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 8 auf
ungefähr 4 Wochen hierzu heranzuziehen.
6) Von den sub 2, 3 und 4 dieser Ordre bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem
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30. September in die Garnisonorte zurückgekehrt sein, ohne daß — besondere, dem Kriegs-Mini-
sterium zur Entscheidung vorzulegende Ausnahmefälle abgerechnet — eine Benntzung der Eisenbahn
erforderlich wird. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 11. Februar 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
àd 1. a.
2d 3.
ad 4. a.
Berlin, den 12. Febrnar 1875.
Mit Bezug auf vorstehende Lellhöchl Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden derart beordert,
daß sie vor Beginn des Regiments-Exerzirens, beziehungsweise vor dem Ausrücken aus den Gar-
nisonorten noch eine Ctägige Detail-Ausbildung erhalten können. Für letztere werden bei der In-
fanterie und den Jägern die sub 8 der Auzführung3. Bestimmungen ad 1 der Allerhöchsten Ordre
vom 24. Dezember v. J. bezeichneten Patronen und Scheibengelder gewährt.
Die Mannschaften der Infanterie und der Jäger sind aus der Zahl derjenigen Mann-
schaften zu entnehmen, welche nach Passus 1 der Allerhöchsten Ordre vom 24. Dezember v. J. zu
einer Frühjahrs Uebung bei den betreffenden Armee-Korps einzuziehen wären. Dieselben werden
von letzterer Uebung demgemäß zurückgestellt.
Das bei den Jäger-Bataillonen bestimmungsgemäß bestehende Mangquement wird offen gelassen.
Jur Berittenmachung der als Zuschauer eintreffenden fremdherrlichen Offiziere werden nach näherer
nordnung des Kriegs-Ministeriums Ordonnanz-Pferde Seitens des 2., 3., 4. und 10. Armee-
Korps gestellt werden.
Die den Manövern beiwohnenden diesseitigen Offiziere haben ihre eigenen Pferde — so-
weit erforderlich per Eisenbahn — heranzuziehen.
Die in Passus 4 vorstehender Ordre bezeichneten Truppen-Abtheilungen der Kavallerie und Feld-Artil-
lerie nehmen an den Uebungen mit gemischten Waffen nicht Theil. Im Uebrigen bleiben die aus
Passus 4 a. a. O. resultirenden Modifikationen der Bestimmungen von Anhang III. Abschnitt 1.
der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen der General-Kommandos überlassen.
Betregg, Wahl der Uebungs-Plätze treffen die Divisions-Führer — deren Bezeichnung einer beson-
deren Mittheilung vorbehalten bleibt — im Einvernehmen mit den General-Kommandos und unter
Mitwirkung der Imenramturen der betreffenden Kordeb-zirle Bestimmung. Die Divisions-Führer
dürfen zu dem Behufe für sich und einen Generalsstabs-Offizier oder Adjutanten die Kosten einer
Rekognoszirungs-Reise liquidiren.