Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Pommerschen Dragoner-Regiments Nr. 11, 
Pommerschen Husaren-Regiments (Blüchersche Husaren) Nr. 5, 
b. vom 7., 10. und 11. Armee-Korps 
je 4 Eskadrons des 
Westphälischen Kürassier-Regiments Nr. 4, 
1. Westphälischen Lusaren= egiments Nr. 8, 
2. Hannoverschen Dragoner-Regiments Nr. 16, 
Herzoglich Braunschweigischen Ousaren-Regiments Nr. 17, 
1. Hannoverschen Ulanen-Regiments Nr. 13, 
Thüringischen Ulanen-Regiments Nr. 6. 
Zu der gub. a. bezeichneten Kavallerie-Division gtt die reitende Abtheilung des Ostpreußischen 
Feld-Arillerie-Regiments Nr. 1, zu der zweiten Kavallerie-Division diejenige des 1. Hannoverschen 
Feld-Artillerie-Regiments Nr. 10. — In administrativer Beziehung ressortiren die Kavallerie-Divi- 
sionen von den General-Kommandos beziehungsweise den Intendanturen derjenigen Armee-Korps, 
in deren Bezirk sie üben. 
Im Sommer findet bei Koblenz eine BelagerungsUebung in der Dauer von ungefähr 6 Wochen 
statt. Die hieran Theil nehmenden Pionier-Kompagnien bestimmt die Eeneral-nsprktkon des In- 
genieur-Korps und der Festungen. Außerdem ist das Rheinische Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 8 auf 
ungefähr 4 Wochen hierzu heranzuziehen. 
  
  
6) Von den sub 2, 3 und 4 dieser Ordre bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 
. b 
30. September in die Garnisonorte zurückgekehrt sein, ohne daß — besondere, dem Kriegs-Mini- 
sterium zur Entscheidung vorzulegende Ausnahmefälle abgerechnet — eine Benntzung der Eisenbahn 
erforderlich wird. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 11. Februar 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
àd 1. a. 
2d 3. 
ad 4. a. 
Berlin, den 12. Febrnar 1875. 
Mit Bezug auf vorstehende Lellhöchl Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden derart beordert, 
daß sie vor Beginn des Regiments-Exerzirens, beziehungsweise vor dem Ausrücken aus den Gar- 
nisonorten noch eine Ctägige Detail-Ausbildung erhalten können. Für letztere werden bei der In- 
fanterie und den Jägern die sub 8 der Auzführung3. Bestimmungen ad 1 der Allerhöchsten Ordre 
vom 24. Dezember v. J. bezeichneten Patronen und Scheibengelder gewährt. 
Die Mannschaften der Infanterie und der Jäger sind aus der Zahl derjenigen Mann- 
schaften zu entnehmen, welche nach Passus 1 der Allerhöchsten Ordre vom 24. Dezember v. J. zu 
einer Frühjahrs Uebung bei den betreffenden Armee-Korps einzuziehen wären. Dieselben werden 
von letzterer Uebung demgemäß zurückgestellt. 
Das bei den Jäger-Bataillonen bestimmungsgemäß bestehende Mangquement wird offen gelassen. 
Jur Berittenmachung der als Zuschauer eintreffenden fremdherrlichen Offiziere werden nach näherer 
nordnung des Kriegs-Ministeriums Ordonnanz-Pferde Seitens des 2., 3., 4. und 10. Armee- 
Korps gestellt werden. 
Die den Manövern beiwohnenden diesseitigen Offiziere haben ihre eigenen Pferde — so- 
weit erforderlich per Eisenbahn — heranzuziehen. 
Die in Passus 4 vorstehender Ordre bezeichneten Truppen-Abtheilungen der Kavallerie und Feld-Artil- 
lerie nehmen an den Uebungen mit gemischten Waffen nicht Theil. Im Uebrigen bleiben die aus 
Passus 4 a. a. O. resultirenden Modifikationen der Bestimmungen von Anhang III. Abschnitt 1. 
der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen der General-Kommandos überlassen. 
Betregg, Wahl der Uebungs-Plätze treffen die Divisions-Führer — deren Bezeichnung einer beson- 
deren Mittheilung vorbehalten bleibt — im Einvernehmen mit den General-Kommandos und unter 
Mitwirkung der Imenramturen der betreffenden Kordeb-zirle Bestimmung. Die Divisions-Führer 
dürfen zu dem Behufe für sich und einen Generalsstabs-Offizier oder Adjutanten die Kosten einer 
Rekognoszirungs-Reise liquidiren.
	        
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