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§. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Januar,
Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen vellenigen
Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesegiur es
Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs
sewohl in Zahlung angenemmen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen, grechmur in Be-
trägen ven mindestens 12 Pfennigen peenpich eder 3½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichs-
münze oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt. ç
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch
zur Umwechselung angenommen. 8
. 3.
hälm shde- Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werth-
verhältnisse:
Die unter Ziffer 1 erwähnten Fzweipfennig-Stück= zu 1½/8 Pf. Reichsmünze,
die ebendort aufgeführten Vierpfennig-Stücke Jz. 3% "O
die Zweiheller-Stücke kmiessscher Geprägesd. 1 -
die Vierheller-Stücke n 3 -
die Achtheller-Stückegennna 6½ „ "
die sogenannten Kassen-Eindrittel- Stücke zu 1 Mark 15= -
die - Zweidrittel-Stücke zu 2 - 30
die / Speziesthaler oder 60 Schillinge zn 4 50 -
die 2½ " 40 2 : 3 - — - -
die 1½ - = 20 - 2 1 - 50 - -
die ½ * 12 - — - 90 - -
die ½ - 10 - " — . 75 - -
die /12 l - 5 E — - 37½ - -
die 1/15 * 2 4 - e — - 30 - l.
die ½1 .S - 2½ * — — - 18⅜ -
das Zweisechslingstück oder 1 Schilling gz 7½ -
die 7/84-Thaler-Stücke sächsischen Gepräges 1 12 "D
die 2z= - -G(GSechser) zu 6 - -
die Achtpfenniger - — zu 8 -
die Dreier in Silber und Kupfer sächsischen Ge-
präges zu 3 -
die Einpfenniger sächsischen Gepräges dn 1 OJ
die Einhundertkreuzer-Stücke badischen Gchräges alt
ark 85% = -
die Zehnkreuzer-Stücke badischen Gepräges zu 28/
G. 4.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (6. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als
durch den Lewöhulichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
· erlin, den 19. Dezember 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
WM
Eb“
Berlin, den 26. Dezember 1874.
Zur Ausführung der vorstehenden, in dem Reichsgesetzblatt für 1874 Seite 149—151 publizirten
Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedin-
ungen die nacsehenden Münzen in den Monaten Januar, Februar und März 1875 innerhalb des Preußi-
chen Staates bei den unten bezeichneten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse sowohl in Zahlun
angenommen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen, jedech nur in Beträgen von mindesten
12 #ennigen preußisch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt
werden: