Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Anmerkungen. 
1) Dem Zahlmeister gtg für die 7 monatliche Uebungszeit eine Zulage ven 24 ci# monatlich aus dem 
Alschnitt III. 7. „ nsgemein“ zu zahlen. 
2) Die vom Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen Kontingent als Schüler komman- 
dirten Osfftzier und Mannschaften empfangen für Rechnung des Preußischen Militair-Etats nur die 
nach dem Verpflegungs-Etat für die uéresfenoen Charzen ahlbaren Zulagen 2c. Für die Mann- 
schaften sind außerdem die Etatsfonds mitberechnet. Alle übrigen Kompetenzen — Hoehalt, Löhnung, 
Servis, extraordin—airer Verpflegungszuschuß einschließlich des Frühstückszuschusses, Bekleidung 2c. — 
erhalten die Kommandirten der vorbezeichneten Kontingente von ihren Truppentheilen, das Brod 
aber für Rechnung der betreffenden Kontingents-Verwaltung. 
3) Die zur Versuchs-Abtheilung kommandirten Osfiziere und Mannschaften erhalten die zuständige 
Zulage aus dem Etatstitel 51. 
 
	        
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