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sendwefrehezile sich aufhaltenden Offiziere, welchen bei ihrem Ausscheiden aus dem stehenden Heere Aus-
sicht auf Anstellung in der bandgendarmerie gewährt worden ist, sind für die Folge nicht mehr erforderlich.
e98-Minisierium.
v. Kameke.
No. 941. 1. A. 2.
Nr. 64.
Aufhebung der von den Militair-Geistlichen einzureichenden Nachweisungen über die bei der Militair-
bedölkerung vorkommenden Geburten, Tranungen und Sterbefälle.
Berlin, den 17. Februar 1875.
Nach dem diesseitigen Erlasse vom 10. Januar cr. (Armee-Verordnungsblatt Nr. 2) sind von den in dem
Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln und in dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frank-
furt aM. befindlichen Militair-Geistlichen die bisher vorgeschrieben gewesenen Nachweisungen über die bei der
Militair-Bevölkerung vorgekommenen Geburten, Tranungen und Sterbefälle einstweilen in der hierfür bestimm-
ten Weise weiter einzureinen. Z
Diese Nachweisungen sind jedoch nunmehr, und zwar von Beginn des laufenden Jahres ab, nicht
mehr erforderlich, nachdem inzwischen auch in diesen Distrikten anderweitig für die Mittheilung der die Bevöl-
kerungsstatistik betreffenden Angaben an das Statistische Bureau Sorge getragen worden ist.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 430. 2. A. 2. .
Nr. 65.
Modisikation einzelner Bestimmungen des Exerzir-Reglements für die Jufanterie Ger#, der hierzu
ergangenen Festsepyungen vom 26. Juni 1873) und der Instruktion betreffend den Garnisondienst.
Berlin, den 20. Februar 1875.
Seine Majestät der Kaiser und König haben nachstehende Modifikationen des Erece= Reglemente für
die Infanterie (bezw. der hierzu ergangenen Festsetzungen vom 26. Juni 1873) und der Instruktion betreffend
den Garnisondienst Allerhöchst zu befehlen geruht:
Exerzir-Reglement für die Infanterie.
Seite 28 Zeile 13 bis 1 von unten.
Dieser Passus erhält nachstehende Fassung:
„Bei dem Ueben der Chargirung ist zu beachten, daß das zu heftige Bewegen der Kammer in der Hülse
sowohl die Schlußflächen als auch die Kammertheile und die Widerlager der Hülse angreisten muß, sowie daß
heftiges und häufiges Umlegen des Sicherungs-Flügels die Theile des Sicherungs-Mechanismus vorzeitig
abnutzt. Es ist daher nothwendig, diese Erise war kurz und bestimmt, aber nicht gewaltsam stoßend und mög-
lichst wen ig hörbar machen zu Lfen. um jene Theile, auf deren Konservation großes Gewicht zu legen ia
nicht z beschädigen. Die Griffe des Oeffnens und Schließens der Kammer und der Gebrauch der Sicherung
sind beim Exerziren in der Regel zu markiren und nur dann auszuführen, wenn mit Exerzir-Platz= oder
scharfen Patronen geladen wird. Exerzir-Patronen kommen insoweit zur Verwendung, als es zur Schulung
in e bezüglichen Griffen sowie für Erzielung der Feuer= und Gefechts-Disziplin durchaus nothwendig
erscheint.“
Seite 33 Anmerkung. An Stelle der bisherigen Anmerkung tritt die nachstehende:
„Bei Rriedens-Uebungen ist behufs Schonung des Gewehrs das Afesanzen des Seitengewehrs zu
unterlassen. Es genügt, den einzelnen Mann in Ausführung dieses Griffes einzuüben. — Ob bei
rößeren Paraden, bei Besichtigungen während der Parade-Aufstellung und des Parademarsches das
Veitengewehr aufzupflanzen ist, bekimmen die inspizirenden Vorgesetzten.