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Nr. 68.
Vergütungssätze für Fourage pro I. Semester 1875.
Berlin, den 17. Februar 1875.
In weiterem Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Dezember v. JI. — No. 602. 12. M. O. D. 2.— (Armee-
Verordnungs-Blatt vom 31. Dezember v. J., Nr. 257) und mit Bezug auf die anderweitige Bekanntmachun
von heute, betreffend die Verabreichung erhöhter Haferrationen, wird zur Kenntniß der Armee gebracht, da
in dem Zeitraum vom 1. Januar bis ultimo Juni 1875 bei den nachstehend bezeichneten Kontingenten des
Deutschen Reichsheeres für nicht abgehobene tarifmäßige Fourage, ferner für gegen Entgelt gewährte über-
gaasstunue Rationen und Rationstheile, endlich für überhobene Fourage-Beträge, letztere mit dem verordneten
Zuschuß von 25 % (Natural-Verpflegungs -Reglement für den Frieden), nach den von den resp. Kriegs-
Ministerien erfolgten Festsetzungen zu vergüten sind:
Für die monatliche Fur einzelne Fouragetheile
W 2 pro pro pro
t r *#5 * S0 Kgr.50 Kgr. 50 Kr.
Hafer Heu Stroh
4 —4 - -LA JN JN
I. Preußische Armee und die unter Preu-
Kischer Verwaltung stehenden Kontingente:
orde-Korfsza t v. se
orps — einschließlich der Groß-
herzogl. Mecklenburg. Truppen, 6/M E 2
10. und 11. Armee-Korps,
Großherz. Hessische (25.) Division,
14. und 15. Armee-Korps.)
II. 12. (Königl. Sächsisches) Armee-Korps 1 35 70|3810 89 9%% 7
Die nach den bisherigen Rationssätzen berechneten und unterm 26. Januar d. J. (Armee-Verord-
nungs-Blatt vom 29. Januar 1875 Nr. 42) publizirten Fourage-VergüiungsPreise pro Januar und Februar
d. J. treten nunmehr außer Kraft. Insofern die Empfänger von Rationen gegen Bezahlung die Differenz
der eerhöhten Rationen nicht nachzuempfangen wünschen, kann es bei der bisherigen Gewähr sein Bewenden
ehalten. «
Dagegen ist die Differenz an Natural und Geld hinsichtlich der nach den bisherigen Sätzen bereits abge—
hobenen etatsmäßigen Rationen in natura und resp. in Gelde nachzugewähren.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Koellner.
No. 621/2. M. 0. D. 2.
Nr. 69.
Gewehr-National für die zur Militair-Schießschule zu kommandirenden Mannschaften.
Berlin, den 19. Februar 1875.
Zu den Gewehr-Nationalen der zur Militair-Schießschule zu kommandirenden Mannschaften ist von den mit
dem Infanterie-Gewehr M/71 bereits ausgerüsteten Truppentheilen bei Ueberweisung der *W- Mann-
schaften an die genannte Schule an Stelle des im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4 pro 1870 vorgeschriebenen
Schemas von jetzt ab das nachstehende Schema zu benutzen.
Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement.
Frhr. v. Wangenheim. Blume.
No. 580/2. A. 2.