Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 25. März 1875. Nr. 6. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler &# Sohn „Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Prinumerationoprain dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. « 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgeseit ist. 
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Nr. 73. 
Gesetz über den Landsturm. Bom 12. Februar 1875. 
Wir Wilzelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Freußen 2c., verordnen im Namen des 
Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens- 
jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören. 
vr 15 Hr Landsturm tritt nur zusammen, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Reichsgebiets bedroht 
oder Überzieht. 
(§. 3 Alinea 2 und §. 16 des Gesetzes vom 9. November 1867.) 
S. 2. 
Das Aufgebot des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, in welcher zugleich der Umfang 
des Aufgebots bestimmt wird. 
F. 3. 
Das Aufgebot kann sich auch auf die verfügbaren Theile der Ersatzreserve erstrecken. 
Wehrfähige Deutsche, welche nicht zum Dienst im Heere verpflichtet sind, können als Freiwillige in 
den Landsturm eingestellt werden. 
. 4. 
Nachdem das Aufgebot ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen 
die für die Landwehr geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgebotenen den Militair- 
strafgesetzen und der Disciplinarordnung unterworfen. 
Dasselbe gilt von den in Folge freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms Eingetragenen. 
F. 5. 
Der Landsturm ehiilt bei Verwendung gegen den Feind militairische, auf Schußweite erkennbare 
Abzeichen und wird in der Regel in besonderen AMcheilungen formirt. 
In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann die Landwehr aus den Mannschaften des aufgebotenen 
Landsturms ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn bereits sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die ver- 
wendbaren 5 der Ersatzreserve einberufen sind. . 
Die Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, soweit die militairischen 
Interessen dies gestatten.
	        
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