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ßz. 6.
Wenn der Landsturm nicht aufgeboten ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militairische
Kontrole oder Uebung unterworfen werden. sturmpflichtig schen
8. 7.
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit der Auflösung der betreffenden
Formationen hört das Militairverhältniß der Landsturmpflichtigen auf.
F. 8.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Kaiser.
S. 9.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23.
November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §S. 5 zur Anwendung. Dasselbe findet auf die vor
dem 1. Januar 1851 geborenen Elsaß-Lothringer keine Anwendung (§. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1872).
Urkundlich unter Unserer Hichstegen ändigen Unterschrif und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1875.
. 8.) Wilhelm.
B Wilhele
Geseg, betreffend die Ausübung der militairischen Kontrole über die Persenen des Beurlaubtenstandes,
die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel. Vom 15. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen
des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstags, was folgt:
K. 1.
Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die Üübrigen Personen des Beurlanbten-
andes zweimal zu Kontrolversammlungen zusammenberufen werden. Letztere sind mit Bezug auf Zeit und
çrt so einzurichten, daß die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlic des Hinweges
zum Versammlungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden.
§. 2.
Die zur Ausübung der militairischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von den Mannschaften
des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der zare nie zu erstatten. Be-
dürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im Stationsorte
gefordert werden.
Dasselbe Kic für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militairischen Dienstangelegen-
heiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militairischer Pflichten. In diesen Fällen dürfen Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabsquartier des Landwehrbezirks-Kommandos beordert werden,
wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist.
g. 3.
Die Gestellung zu den Kontroloerfammlangen und im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie be-
gründet keinen Anspruch auf Gebühren. Mannschaften, welche auf Grund des F. 2 in das Stabsgquartier
des Landwehrbezirks-Kommandos beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, wenn
das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zusammenfällt.
g. 4.
Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können zu den gesetzlichen
Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberufen werden. Diese
Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
A in Folge eignen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind,