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des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts, daß den Landgendarmen nach dreijähriger ununterbro-
chener Dienstgeit in der Gendarmerie der Civilversorgungsschein verliehen werden kann.
erlin, den 15. Februar 1875.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck, Camphausen, Graf z. Eulenburg, Dr. Leonhardt, Dr. Falk, v. Kameke,
Dr. Achen bach, Dr. Friedenthal.
An das Staats-Ministerium.
Berlin, den 23. Februar 1875.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 612. 2. A. 2.
Nr. 75.
Aenderungen in der Dienstordnung für die Militair-Waffenfabriken.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die in Folge der Anstellung von Subdirektoren bei den
Gewehrfabriken erforderlichen in der anliegenden Zusammense ung enthaltenen Aenderungen in der Dienst-
ordnung für die Militairwaffenfabriken. Zugleich bestimme Ich, daß die gegenwärtig mit den Gewehr-
fabriken vereinigten Munitionsfabriken eigene Direktionen und Kassen erhalten und daß die Direktoren der
Gewehrfabriken auch als Direktoren der Munitionsfabriken 3 fungiren haben.
Die Dienstordnung für die Militair-Waffenfabriken hat der Verwaltung der Munitionsfabriken
ebenfalls zur Richtschnur zu dienen mit der Maßgabe, daß bei den letzteren die gesammten Direktorialgeschäfte
von den Direktoren wahrzunehmen sind.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 25. Februar 1875.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Aenderungen
in der Dise für die Militair-Waffenfabriken in Folge der Anstellung von Subdirektoren.
:3à su
b. die Subdirektoren
Die jetzige Bezeichnung b wird c.
§. 17 lautet:
Alle Vereidigungen und Verpflichtungen hat der Subdirektor unter 2c.
§. 19 letztes Alinea lautet:
Für die Direktoren und die Subdirektoren sind rc.
S§. 29. Zus aß: Gegen die Meister kann der Direktor Strafen bis z 30 Mark, gegen die übrigen
Arbeiter bis zu 3 Mark verhängen. Der Subdirektor ist befugt, gegen die Arbeiter mit Ausnahme der Meister
Strafen bis zu 3 Mark zu verfigen. k
§. 35. Zusatz: Die Annahme der Arbeiter wie deren Entlassung liegt dem Subdirektor ob.
In den Fällen jedoch, wo es sich um die Entlassung von Arbeitern ohne Kündigung auf
Grund des §. 3 des Reglements für die Arbeiter der Königlichen Grwehrsabeiten oder um die Entlassung
von Arbeitern in größerem Umfange handelt, steht die Entscheidung dem Direktor zu. Ueber die Annahme
und antlassung rer Meister entscheidet ebenfalls der Direktor.
. autet:
Die Direktion einer Gewehrfabrik bestet aus dem Direktor, dem Subdirektor, einem technischen
und einem administrativen Mitgliede. Das technische Mitglied ist der älteste von den bei der Fabrik angestellten
Direktions-Assistenten, das administrative Mitglied ist der bei derselben angestellte rechnungsführende Zeugoffizier.
einzuschalten.