Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 62 — 
. 64 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
66 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
. 90 dto. 
. 100 lautet: 
Die Maschinen, großen Werkzeuge, kostspieligeren Schmiedegesenke und Fraiser werden den 
  
Arbeitern 2c. 
8. 101 statt Direktor — Subdirektor 
. 104 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
. 105 dto 
. 1068 dto. 
125 dto. 
129 dto. 
. 130 dto. 
132 lautet: 
Die Kassen der Königlichen Gewehrfabriken werden von den Direktionen verwaltet, jedoch 
ohne ieheee Hetheiligung und Verantwortlichkeit der Direktoren. Der Subdirektor, das rc. 
11 lautet: 
Die in vorstehenden 88. enthaltenen Bestimmungen wegen der Vertretungsverbindlichkeit 
des Subdirektors und 2c. 
§. 142. Der Subdirektor und 2c. Z„ 
§. 144. Die Fabrikkassen müssen 2c. in der Wohnung des Subdirektors und zwar 2c. 
148 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
151. Die eingehenden Geldbeträge, dergleichen Papiere, Dokumente und Pretiosen sind in Gegen- 
wart der Kassenverwalter nach rc., t der Subdirektor selbst r2c. 
" 152 Quittungen über Geldempfänge für die Fabrikkasse müssen mit der Firma der Direktion, der 
Unterschrift des Subdirektors und der Mitglieder und mit dem Dienststempel versehen sein rc. 
§. 156. Die Zahlungen müssen in Gegenwart sämmtlicher Kassenverwalter und nur 2c. 
Außerdem hat der Sudbdirektor je nach rc. 
§. 157 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
Anmerkung" ebenso. Z 
. 169 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
. 176 dto. 
.194 dto. 
. 197 dto. 
205 dto. 
. 215 dto. 
. 222 lautet: 
Die eingegangenen Briefe erbricht der Direktor oder dessen Stellvertreter. 
Bei denjenigen Sachen, welche er seiner eigenen Bearbeitung vorbehält oder zu welchen er sonst 
norhnunzen zu pacffen sich veranlaßt findet, fügt der Direktor dem Präsentatum die erforderlichen 
ermerke hinzu. 
Derinichst gehen die geöffneten Briefe an den Subdirektor, welcher über die weitere Erledigung 
nach Maßgabe der von dem Direktor ertheilten Anweisungen resp. bei den nach der Dienstordnung ihm selbst- 
ständig zufallenden Geschäften nach seinem Ermessen zu verfügen resp. demjenigen Ofsizier die Sache zuzu- 
schreiben hat, der die Bearbeitung bewirken soll. !*z“½ 
6u Die beiden Direktions-Mitglieder haben von allen an die Direktion eingehenden Briefen Kenntniß 
zu nehmen. 
223. Bei allen 2c., daß nach dem Direktor resp. dem Subdirektor das 2c. 
224 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
. 251 statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. 
254 statt Direktions-Mitglieder — Kaffen-Verwalter einzusetzen. 
§. 256 statt Direktor — Sudbdirektor einzusetzen. 
§. 259 dto. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.