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Die Teup#entheile haben darauf zu achten, daß die zur Militair-Schießschule Kommandirten mit
vollkommen guter Fußbekleidung versehen sind, da dieselbe in Folge der eigenthümlichen Dienstverhältnisse
daselbst bedeutend leidet. ·
Sämmtliche Sachen sind mit dem Namen des betreffenden Kommandirten zu versehen.
6. Uebersendung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstän de.
Der Marsch der Mannschaften zur Militair -Schießschule erfolgt im Dienst= (dem 3.) Anzuge, so-
wie mit vollständiger Ausrüstung und Bewaffnung.
Die Übrigen Gegenstände werden regimenterweise in einem Packgefäße verpackt, nachdem die Sachen
für jeden einzelnen Mann in sich verschnürt und mit einem Zettel versehen sind, auf welchem der Name des
Mannes, sowie die Angabe sich befindet, ob letzterer zur Stamm-Kompagnie, Versuchs-Abtheilung oder zum
Lehrkursus bestimmt ist.
Die Absendung hat so zeitig stattzufinden, daß die Gegenstände spätestens am 1. März bezw. 15. Juli
bei der M Inbrair, Schielshche. einreesben.
Die Frachtkosten werden von der Militair-Schießschule gezahlt und demnächst liquidirt.
Privatsachen der Kommandirten dürfen nicht mit verpackt werden.
Die Packgefäße verbleiben bis zur Beendigung des Kommandos bei der Militair-Schießschule und
werden demnächst zur Rücksendung der Sachen benutzt.
7. Marsch-Angelegenheiten.
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März bewne 1. August in Spandau eintreffen.
Die Reisekosten und Tagegelder für die kommandirten Offiziere und die Kosten für den Marsch der
kommandirten Unteroffiziere und Ppneschaften von der Garnison bezw. dem Sammelpumkte bis Spandau wer-
den von der Militair-Schießschule gezahlt, bezw. liquidirt.
ie Osshiere haben deshalb der letzteren die Reisekosten-Liquidation einzureichen und die Kommando-
führer Über die Marschkosten Rechnung zu legen.
8. Geldverpflegung.
Die zur Militair-Schießschule kommandirten Athiere und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer
Truppentheile und erhalten à Conto derselben und für Rechnung des Kapitel 24 des Militair-Etats Gehalt
bezw. Löhnung von der Militair-Schießschule, und zwar:
1) Die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich November.
2) Die zu den Lehrkursen kommandirten schiere vom 1. April bis inkl. Juni bezw. 1. August bis
einschließlich November.
3) Die kommandirten Unterofsiziere und Mannschaften:
a) Der Stamm-Kompagnic vom 16. März bezw. 1. August bis einschließlich 15. März bezw. 31. Juli
des folgenden Jahres.
b) #eecht anman vem 16. März bis Ende Juni bezw. vom 1. August bis einschließlich
15. November.
e4) Die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich 15. Rovember.
Die als Hülfslehrer zur Militair-Schießschule kommandirten Offiziere erhalten aus vem Etat der-
selben eine monatliche Zulage von 45 J¾ und die Tischgelder.
Die übrigen Offhziere beziehen eine monatliche Zulage von 36 ./1 und die Tischgelder. Unterofsiziere
und Mannschaften, einschließlich der Tischler, erhalten neben den Löhnungs-Kompetenzen eine Zulage von 6
monatlich für den Unteroffizier und von 3 J für den Gemeinen aus dem Etat der Militair-Schießschule;
für Oekonomie-Handwerker und Ofsiüierburschen wird eine Zulage nicht —
Der Direktion der Militair-Schießschule ist jedes Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Gehalts-
Klasse, unter Angabe des Tages, von welchem ab die höhere Löhnung zahlbar ist, mitzutheilen.
Mittheilungen der Truppentheile über Gehalts-Abzüge der Offiziere sind der Direktion, unter
Angabe der zu den verschierenen Fonds zu leistenden Beiträge, spätestens bis zum 15. Februar bezw. 1. März
und 15. Juli zu machen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedach-
ten Termine nicht erfolgt ist, wird Seitens der Militair-Schießschule nur der bestimmungsmäßige Abzug zur
Kleiderkasse gemacht.
Die gesammelten Gehalts-Abzüge werden nach der letzten Gehalts-Zahlung bei der Militair-Schieß-
schule von letzterer an die betreffenden Truppentheile abgeführt.