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worden ist, daß die Säbeltroddel der Fuß= Artillerie diejenige der Infanterie sein soll, wird Behufs Herbei-
führung einer weiteren Gleichförmigkeit in der Bekleidung und Ausrüstung hierdurch bestimmt, daß künftig
die Mannschasten der Fuß-Artillerie auf den Achseln der Waffenröcke Knöpfe mit den Kompagnie-Nummern
zu tragen haben.
Die Beschaffungskosten für Nummerknöpfe werden den Fuß-Artillerie-Truppentheilen nicht besonders
vergütet.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 97. 2. 76. M. O. D. 3.
Nr. 56.
Kosten für Reinigung der Schornsteine der möblirten Dienstwohnungen.
Berlin, den 9. Februar 1876.
In dem Militair-Etat pro 1876 sind die Kosten für die Reinigung der Schornsteine der möblirten Dienst-
wohnungen mit zum Ansatz gebracht worden. Vom laufenden Jahr ab sind diese Kosten daher bei den
Unterhaltungs-Kosten der betrlssenden Dienstgebäude mit zu verrechnen.
Keiegs, Ministerium.
v. Kameke.
No. 216. 1. M. O. D. 4.
Nr. 57.
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr- und Unterdrückung von Blehseuchen
in der Provinz Schleswig-Holstein und im Regierungs-Bezirk Kassel.
Berlin, den 9. Februar 1876.
Das von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheilen unter dem
29. November bezw. 11. Dezember v. J. genehmigte Reglement zur Ansführung der Vorschriften im " 60
des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — G. S. Nr. 23 —
in der Provinz Schleswig-Holstein bezw. im Regierungsbezirk Kassel, ist mittelst Stück 61 des Amtsblattes
der Regierung zu Schleswig bezw. Nr. 52 des Amtsblattes der Regierung zu Kassel für 1875 bekannt gemacht
worden.
Die im §8. u1 u. ff. jenes Reglements näher bezeichnete Entschädigungspflicht der betrefsenden Ver-
bände ist mit dem Tage der Genchmigung des Reglements in Kraft getreten.
iegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 108. 2. A. 2.
Nr. 58.
Kleidergelder der Zeugsergeanten.
Berlin, den 15. Februar 1876.
Zu 6. 15 der Separatbestimmungen über die Verpflegungs-Kompetenzen und sonstigen Emolumente des
Artillerie-Depot-Personals (Beilage Nr. 9 der Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie -Depots) werden
folgende nähere Festsetzungen ge#ofg:
ie erüigan für die Selbstbeschaffung von Arbeitskleidern beit den Zeugsergeanten beim Aus-
scheiden aus dem Dienst, sowie bei Beurlaubungen behufs Anstellung im Civildienst noch für den Monat des
Ausscheidens bezw. Urlaubsantritts, bei der etwaigen Rückkehr von einem derartigen Urlaub aber wieder vom
1. des Monats der Rückkehr ab zu.
Ersparte Bekleidungsgelder dürfen den Hülfs-Zeugsergeanten nicht gewährt werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 150. 2. Art 1.