Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 62. 
Benutzung der Patronenbüchsen bisheriger Art als Kaffeebehälter für die Reserde-Kavallerie. 
Berlin, den 4. Februar 1876. 
Mit Bezugnahme auf den Passus 7 des Erlasses vom 18. November 1875 (Nr. 85/11. M. O. D. 3) be- 
merkt das unterzeichnete Departement, daß denjenigen Kavallerie-Regimentern, bei welchen für die von ihnen 
aufzustellenden Reserve-Kavallerie-Regimenter keine Kaffeebeutel verhanden sind, in Stelle der letzteren die 
entbehrlich werdenden Patronenbüchsen bisheriger Art zur Aufbewahrung der im Felde mitzuführenden ei- 
sernen Kaffee-Portion zu belassen sind. 
Kriegs-Ministerium; Militalr-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 647. 1. M. O. D. 8. 
Nr. 63. 
Enpfang und Vergütigung der Marsch-Fourage. 
Berlin, den 5. Februar 1876. 
In letzterer Zeit sind Liquidationen zur Vorlage gekommen, wenach Truppen die empfangene Marsch-Fourage 
zur Stelle bezahlt, und den verausgabten Geldbetrag zur Erslattung liquidirt haben. 
Dieses Verfahren widerspricht der unterm 2. September 1875 gegebenen Instruktion zur Aus- 
sührung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewassfnete Macht im Frieden vom 13. Februar 
1875 (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1875 S. 202, Passus D. 6, 7), da hierin ausdrücklich bestimmt worden 
ist, daß eine Baarbezahlung Seitens der Truppen 2c. zur Stelle nicht stattfinden soll, die Vergütigung für 
empfangene Marsch-Fourage vielmehr Seitens der kogeige Gemeinden in der durch Desigen vom 
8. September 1875 — Anmerkung zu §. 81 — (Armee-Verordnungs-Blatt S. 225 pro 1875) vorgeschriebenen 
Weise zur Liquidation zu bringen ist. Zur Vermeidung der aus Eingangs erwähntem Verfahren folgenden 
Weiterungen wird diese Bestimmung hierdurch in Erinnerung gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Köllne 
Nr. 109. 2. M. O. D. 2. 
  
Nr. 64. 
Anweisung der Zulagen für das roßärztliche Personal bei Remonte-Kommandos. 
Berlin, den 5. Februar 1876. 
Im weileren Verfolge des diesseitigen Erlasses vom 22. November pr. (A. V. Bl. Nr. 25 de 1875) wird 
hlerdurch bestimmt, daß die den Ober-Roßärzten, Roßärzten und Unter-Roßärzten in Gemäßheit des §. 7 02) 
der Bestimmungen über das Militair-Veterinairwesen vom 15. Januar 1874 bei Remonte-Kommandos, d. h. 
solchen, welche die Remonten aus den Depots für ihre Truppentheile abholen, zustehende Zulage gleich der 
den Offizieren bei diesen Kommandes zu zahlenden Kommandozulage vom Jahre 1875 ab, auf den Titel 20 
(ietzt Kapitel 24), ragegen die dem gedachten roßärztlichen Personal kompetirende Zulage bei Hülfs-Remonte- 
Kommandos auf Titel 40 (jetzt Kapitel 32) anzuweisen ist. 
Sellte für das vergangene Jahr die Anweisung der erstgedachten Zulage auf den Titel 40 erfolgt 
sein, so mag es für die Vergangenheit ausnahmsweise hierbei sein Bewenden behalten. 
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen. 
v. Rauch. v. Uslar. 
  
Nr. 335. 1. 76. R. A.
	        
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