Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Die Speziallassen haben die von ihnen in Zahlung angenommenen, begeehunzsneise eingelösten 
Statspapier= Geldeeichen der qu. Arten, nach den Sorten getrennt, ohne Verzug an die Regierungs-Haupt- 
kasse (kandeskasse in Sigmaringen) abzuliefern. 
Von der letzteren werden die Geldzeichen in möglichst abgerundeten Beträgen, nach den Sorten ge- 
trennt, am Schlusse jeder Woche an die Kontrole der Staatspapiere hierselbst eigesenge. 
Der Finanz-Minister. 
Camphausen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen. 
Nr. 85. 
Theilnahme von Stabsoffizleren des Garde-Korps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. 
Berlin, den 10. März 1876. 
E- wird hiermit bestimmt, daß im laufenden Jahre Stabseffiziere des Garde-Korps an dem Aushebungs- 
geschäft in den Bezirken der 2., 7., 11., 17., 21., 27., 31., 38., 41., 62., sowie in den Preußischen Gebiets- 
theilen der 15. und 36. Infanteric-Brigade Theil zu nehmen haben. 
Die Neisepläne sind Seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem General-Kommando des 
Garde-Korps mitzutheilen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 160. 3. 76. A. 1. 
Nr. 86. 
Anerkennung der Realschule I. Ordnung zu Weimar. 
Berlin, den 11. März 1876. 
Die Realschule I. Ordnung zu Weimar wird hierdurch als zur Ausstellung vollgültiger Abiturienten-Zeug.- 
nisse im Sinne des §. 3 der Vererdnung über die Ergänzung der Ofsfiziere des stehenden Heeres de 1861 
berechtigt, anerkannt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 281. 3. A. 2. 
Nr. 87. 
Ergänzung der Bestimmungen wegen Berpackung der Reichsmünzen. 
Berlin, den 11. März 1876. 
Des. Reichskanzler-Amt hat zur Ergänzung der in Folge seiner Schreiben an die Bundes-Regierungen vom 
17. Ollober 1874 (A. 7488) und 9. Juli 1875 (A. 4425) wegen der Verpackung der Reichsmünzen gtroftenen 
Anordnungen in dem nachfolgenden Schreiben vom 2. März d. J. (A. 833) nähere Anleitungen in Bezug 
auf den Verschluß und die Bezeichnung der Beutel und Tüten mit Neichemünzen gegeben, welche im Anschluß 
an die diesseitigen Velannmmachungen vom 26. Oltober 1874 (Armee-Verordnun ge een pro 1874 Stück 21 
Nr. 210) und 19. Juli 1875 (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1875 Stück 15 Nr. 187) hierdurch mit dem 
Hinusügen zur Kenntniß gebracht werden, daß dieselben von sämmtlichen Kassen im Ressort der Militair- 
erwaltung zur Richtschnur zu nehmen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No 191. 3. 76. M. O. D. 1.
	        
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