Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

Berlin, den 27. Februar 1876. 
Nachdem das Reichsbankdirektorium durch die Bekanntmachung vom 18. d. Mts. (Reichsanzeiger Nr. 45) 
alle Besitzer von Banknoten der Pteußischen Bank zu 50, 100, und 00 Tfalern aufgefordert hat, diese Noten 
baldigst bei der Reichsbank Hauptkasse oder bei einer der Zweig-Anstalten der Reichsbank in Zahlung zu 
geben oder gegen andere Banknoten umzutauschen, beauftrage ich die Königliche Regierung im Verfolg meines 
Cirkular-Erlasses vom 5. v. Mtis., sämmtliche Kassen meines Ressorts anzuweisen, die gedachten Banknoten 
nach wie vor bei allen den Nominalbetrag der Noten erreichenden resp. Übersteigenden Jahlenger anzunehmen, 
dieselben aber nicht wieder zu verausgaben, sondern event. durch Vermittelung der höheren Kasse schleunigst 
an die nächste Reichsbankanstalt gegen Ersatz des Werthes abzuführen. 
er Finanz-Minister. 
Camphausen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen 2c. 
3244. 
III. 2690. 
Nr. 102. 
Ressort der beiden Garnison-Aerzte von Berlin. 
Berlin, den 26. März 1876. 
Nachdem für die Garnison Berlin ein zweiter Garnison-Arzt angestellt worden ist, wird Behufs der an diese 
Aerzte zu richtenden Reguisttionen ##c. bekannt gemacht, daß 
dem Ober-Stabsarzt 1. Klasse Dr. Ochwadt die bezüglichen Geschäfte in dem südlich der Spree, 
dem Ober-Stabsarzt 2. Klasse Dr. Grasnick diejenigen in dem nördlich der Spree gelegenen Theile 
der Garnison 
zugetheilt werden sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 209. 2. 76. M. M. A. 
Nr. 103. 
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen 
in den Hohenzollernschen Landen. · 
Berlin, den 29. März 1876. 
Das von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter dem 
27. Januar d. Is. genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. ¾r des Gesetzes vom 
25. Juni 1875, beiresten Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Ges.-Samml. Nr. 23 — in den 
Hohenzollernschen Landen, ist mittelst Stück 6 des Amtsblattes der Regierung zu Sigmaringen für 1876 
bekannt gemacht worden. 
Die im §. 1 u. f. f. jenes Reglements näher bezeichnete Entschädigungs-Pflicht des Hohenzollernschen 
Landes-Kommunal-Verbandes ist mit dem Tage der Genehmigung des Reglements in Kraft getreten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 878. 3. 76. A. 2. 
Nr. 104. 
RKaumbedürfaiß an Montirungskammern für die Pionier-Bataillene. 
Berlin, den 16. März 1876. 
Die durch den Erlaß vom 7. Oktober 1868 Nr. 722. 9. M. O. D. 4. festgesetzte Normal-Größe der Pionier= 
Bataillons-(Augmentations.) Kammern entspricht nicht mehr dem jetzigen Bedürfniß. 
.Als Norm für künftige Neueinrichtungen ist daher das Raumbedürfniß für die Bataillons= (Ang- 
mentations-) Kammer eines Pionier-Bataillons nunmehr auf 340 □Meter, für die Kammer ciner Friedens- 
Kompagnie dagegen wie bisher mit 40 UMeter bei 3,50 Meter Höhe anzunehmen.
	        
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