— 80 —
Eine sofortige Erweiterung oder Verringerung der betreffenden jezt in Beuntzung befindlichen Kammer-
lelale — welche im Augemeinen bereits dem Bedürfniß entsprechend einerichtet worden sind — wird jedoch
burch obige Festsetzung nicht bezweckt; es soll vielmehr hiermit nur ein Anhalt für Neueinrichtungen oder sich
lünftig darbietende Gelegenheiten zur Verbesserung der jetzigen Einrichtungen gegeben werden.
Hinsichtlich der Kammern für die besonderen Formationen im Fall einer Mobilmachung verbleibt
es bei dem durch Verfügung vom 31. Dezember 1861 Nr. 338. 11. 61. M. O. D. 4. ausgesprochenen Grund-
satz, wonach gesonderte Räume mit eigenen Zugängen für dieselben nur da zu gewähren sind, wo dies bei
disponiblen Räumlichkeiten ohne Kosten geschehen kann.
iegs- Minssterium Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Sandkuhl.
No. 912. 9. 75. M. O. D. 4.
Nr. 105.
Reise= 2c. Kompetenzen der bei Uebungen und Ssanstengiehungen innerhalb des Kantonnements-
Bezirks versetzten oder abkommandirten Offtziere, Aerzte und Zahlmeister.
Berlin, den 16. März 1876.
Werden Offiziere, Aetzte und Zahlmeister während der Uebungen oder bei Zuhenmenfiehungc innerhalb
des Kantonnements-Bezirks versetzt oder abkommandirt, und haben sic zu diesem Behuf für ihre Person Wege
von einem Kantonnements-Ort in einen anderen zurückzulegen, so gelten hinsichtlich ihrer Reise= 2c. Kom-
pctenzen folgende Festsetzungen: 4
1) Anstuch auf regulatirmäßige Reisekosten lohne Tagegelder) haben bei solchen Reisen:
a. Offiniere und Aerzte, welche Empfänger von mehr als einer Fourage-Ration sind, bei Entfernungen,
die 22½/ Kilometer üÜbersteigen.
b. Die Üübrigen Offiziere, Aerzte und Zahlmeister, wenn die Entfernung 7½ Kilometer und darüber
eträgt.
2) In Gäler, in welchen Reisekosten biernach nicht gewährt werden, die Entfernung aber mehr als
2 Kilometer beträgt und die Abwesenheit aus dem eigenen Kantonnements-Orte länger als 24 Stunden
dauert, werden für die Fortschaffung des Gepäcks die nachweislich entstandenen Kosten vergütet.
3) Bei einer Entfernung bis zu 2 Kilometern wird keinerlei Entschädigung gewährt.
4) Die Entnahme von Horfeahm ist in allen diesen Fällen unstatthaft.
Diese Bestimmungen finden auf die betreffenden Stellvertreter analoge Anwendung.
Alle über den beregten Gegenstand bisher ergangenen Verfügungen des Militair-Oekonomie=
Departements sind hiermit aufgehoben.
Kriegs-Ministerium; Militir-Ockonomie Departement.
resow.
v. Karczewski.
No. 584. 11. M. O. D. 3.
Nr. 106.
Eröffnung der Eisenbahn Keitwig—Mülheim an der Ruhr.
Berlin, den 16. März 1876.
Die Eisenbahn zwischen Keltwig und Mülheim an der Ruhr ist am 15. d. M. eröffnet worden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie--Departement.
v. Karczeweski. Dresow.
No. 424. 3. 76. M. O. D. 3.
Gewährung von Tagegeldern an die Mannschaften vom Feldwebel abwärts bei Dienstreisen für die
ersten 28 Tage am Aufenthaltsort.
Berlin, den 18. März 1876.
Unter Aufhebun des Erlasses vom 18. Oktober 1873 (Nr. 651/9. M. O. D. 3) wird hierdurch bestimmt,
raß den Mannschaften vom Feldwebel abwärts bei Dienstreisen, für welche sie die reglementsmäßigen Reise-