Verfassung. § 64. 143
Val III.. Komm Ber der II. K, S 6. Die Landtagswahlordnung
wurde dagegen, trotzdem auch auf sie in § 36 Verf ausdrücklich
hingewiesen war („vorbehaltlich der besonderen gesetzlichen Aus-
nahmen“) nicht als Bestandteil der Verfassung betrachtet, Prot der
I. K 1904, S 309, freilich ebenfalls nicht immer, val Prot der
I. K 1870, S 116, wo ausdrücklich die Anwesenheit von 19 Mit-
gliedern, also mehr als drei Viertel, festgestellt wurde.
Das jetzige Wahlkreiseinteilungsgesetz ist aber trotz des Wort-
lauts des darauf verweisenden § 38 Verf kein Verfassungsgesetz, val
Reg Begr zur VerfNov S 18 und zum WahlkreisG S 11, und das-
selbe gilt bezüglich des Landtagswahlgesetzes, wie bei der Beratung
desselben in der ersten Kammer seitens des Berichterstatters
ausdrücklich anerkannt wurde, Prot S 309. Ebenso ist das Ges vom
11. Dezember 1869, betr das Verfahren bei Ministeranklagen, in
# 67b Abs 4 Verf ausdrücklich als ein „gemeines“ Gesetz, im Gegen-
satz zu dem Verfassungsgesetz vom 20. Februar 1868, bezeichnet.
Als Verfassungsgesetz sollte dagegen der 1862 beratene, aber nicht
erledigte Entwurf eines Regentschaftsgesetzes gelten, Verh d I K
1861/63, 2. BeilHeft S 23/25, und das Ges vom 9. Oktober 1860,
die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat
betr, sollte durch ein besonderes Gesetz unter den Schutz der Ver-
fassung gestellt werden, das aber in der ersten Kammer wegen Nicht-
anwesenheit der zur Beratung eines Verfassungsgesetzes erforder-
lichen drei Viertel der Mitglieder nicht mehr zur Beratung gelangen
konnte. Prot d I. K, 1859/60, S 162,/63.
Ein Gesetz kann auch einzelne verfassungsrechtliche Bestim-
mungen enthalten, ohne dadurch im ganzen ein Verfassungsgesetz zu
werden, so das BeamtG vom 24. Juli 1888, das in § 147 eine An-
zahl verfassungsrechtlicher Bestimmungen aufhob, weshalb nach dem
Prot der II. K S 138 vor der Abstimmung über diesen Para-
graphen, der mit 51 von 55 Stimmen angenommen wurde, fest-
gestellt worden war, daß die nach § 74 erforderliche Zahl von Mit-
gliedern anwesend war.
·- Im übrigen wurde aber bei der Beratung von Ver-
fassungsgesetzen die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder nur bei der Gesamtabstimmung über das ganze
Gesetz gefordert, während die einzelnen Artikel ebenso wie
die zu denselben eingebrachten Abänderungsvorschläge schon bei
einfacher Mehrheit als angenommen galten, ein Grundsatz,
dem die zweite Kammer in der Sitzung vom 11. März 1898
auf einstimmigen Beschluß der Kommission zustimmte. Der
gleiche Grundsatz war auch bei der Beratung der Verfassungsnovelle