thumbs: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 64. 143 
Val III.. Komm Ber der II. K, S 6. Die Landtagswahlordnung 
wurde dagegen, trotzdem auch auf sie in § 36 Verf ausdrücklich 
hingewiesen war („vorbehaltlich der besonderen gesetzlichen Aus- 
nahmen“) nicht als Bestandteil der Verfassung betrachtet, Prot der 
I. K 1904, S 309, freilich ebenfalls nicht immer, val Prot der 
I. K 1870, S 116, wo ausdrücklich die Anwesenheit von 19 Mit- 
gliedern, also mehr als drei Viertel, festgestellt wurde. 
Das jetzige Wahlkreiseinteilungsgesetz ist aber trotz des Wort- 
lauts des darauf verweisenden § 38 Verf kein Verfassungsgesetz, val 
Reg Begr zur VerfNov S 18 und zum WahlkreisG S 11, und das- 
selbe gilt bezüglich des Landtagswahlgesetzes, wie bei der Beratung 
desselben in der ersten Kammer seitens des Berichterstatters 
ausdrücklich anerkannt wurde, Prot S 309. Ebenso ist das Ges vom 
11. Dezember 1869, betr das Verfahren bei Ministeranklagen, in 
# 67b Abs 4 Verf ausdrücklich als ein „gemeines“ Gesetz, im Gegen- 
satz zu dem Verfassungsgesetz vom 20. Februar 1868, bezeichnet. 
Als Verfassungsgesetz sollte dagegen der 1862 beratene, aber nicht 
erledigte Entwurf eines Regentschaftsgesetzes gelten, Verh d I K 
1861/63, 2. BeilHeft S 23/25, und das Ges vom 9. Oktober 1860, 
die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat 
betr, sollte durch ein besonderes Gesetz unter den Schutz der Ver- 
fassung gestellt werden, das aber in der ersten Kammer wegen Nicht- 
anwesenheit der zur Beratung eines Verfassungsgesetzes erforder- 
lichen drei Viertel der Mitglieder nicht mehr zur Beratung gelangen 
konnte. Prot d I. K, 1859/60, S 162,/63. 
Ein Gesetz kann auch einzelne verfassungsrechtliche Bestim- 
mungen enthalten, ohne dadurch im ganzen ein Verfassungsgesetz zu 
werden, so das BeamtG vom 24. Juli 1888, das in § 147 eine An- 
zahl verfassungsrechtlicher Bestimmungen aufhob, weshalb nach dem 
Prot der II. K S 138 vor der Abstimmung über diesen Para- 
graphen, der mit 51 von 55 Stimmen angenommen wurde, fest- 
gestellt worden war, daß die nach § 74 erforderliche Zahl von Mit- 
gliedern anwesend war. 
·- Im übrigen wurde aber bei der Beratung von Ver- 
fassungsgesetzen die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden 
Mitglieder nur bei der Gesamtabstimmung über das ganze 
Gesetz gefordert, während die einzelnen Artikel ebenso wie 
die zu denselben eingebrachten Abänderungsvorschläge schon bei 
einfacher Mehrheit als angenommen galten, ein Grundsatz, 
dem die zweite Kammer in der Sitzung vom 11. März 1898 
auf einstimmigen Beschluß der Kommission zustimmte. Der 
gleiche Grundsatz war auch bei der Beratung der Verfassungsnovelle
	        
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