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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. terlin, den 21. April 1876. Nr. 10.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlerteljährliche Prämmmerationspreis dleses Blattes beträgt 1.X 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bel den
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Bei Letzterer erfolgt auch der Berkauf elnzelner Nummern dleses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; 1 ruckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 7. i 7 falls nicht für einzelue NRummern noch
besonders eine Preisermähigung festgesetzt ist.
Nr. 116.
Rations -= Angelegenheit.
Auf den Mir gholtenen Vortrag will Ich die durch Meine Ordre vom 28. Januar 1869 — Passus 6
der zugehörigen Nachweisung — den General-Kommandos ertheilte Ermächtigung, zur Geuehmigung der Ver-
abreichung außeretatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung, dahin erweitern, 9as die Bewilligung solcher
Rationen an Offiziere, Aerzte und Militair-Beamte gegen Zahlung der Normpreise Überall da eintreten darf,
wo es das Interesse des Dienstes wünschenswerth erscheinen läßt.
Berlin, den 30. März 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 7. April 1876.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee
gebracht, daß Anträge solcher Offiziere, welche einem bestimmten Armec-Korpé= Verbande nicht angehören,
demjenigen General-Rommando vorzulegen sind, in dessen Bezirk die Antragsteller sich besinden. Für die in
Berlin und Potsdam stehenden derartigen Offiziere ist die Genehmigung des General-Kommanvos des Garde-
Korps nachzusuchen.
Gleichzeitig nimmt das Kriegs-Ministerium Veranlassung, zur Begegnung von Zweifeln, wie solche
bei Auslegung der durch Armee= Verordnungs-Blatt Nr. 1 pro 1876 bekannt gemachten Verfügung vom
1. Jannar d. J. — 864/12. 75. M. O. D. 2. — hervorgetreten sind, zu bemerken, daß auch nach Erlaß der
— Verfügung rationsberechtigte Offiziere, Aerzte und Beamte, welche weniger Pferde halten als ihnen
ationen zustehen, zur besseren Fütterung der vorhandenen Pferde innerhalb der etatsmäßigen Kompetenz die
Rationen in natura abheben können.
Ebenso unterliegt es keinem Anstande, in denjenigen Fällen, wo für wirklich vorhandene Pferde
von dem Natural-Empfange der Ratienen besonderer Umstände halber kein Gebrauch gemacht werden kann,
die Geldvergütung für die nicht in natura abgehobenen Rationen nach dem Normpreise zu zahlen. In der
foiitnf jhiehangsweise Liquidation ist dann zu bescheinigen, daß die Betreffenden im Bete der Pferde,
für welche die Rationsvergütung nach dem Normpreise zur Berechnung kommt, wirklich sind, und weshalb
von dem Natural-Empfange kein Gebrauch hat gemacht werden können.
Kriegs-Ministerium.
v. Kametkc.
No. 10. 4. 76. M. O. D. 2.