Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. terlin, den 21. April 1876. Nr. 10. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vlerteljährliche Prämmmerationspreis dleses Blattes beträgt 1.X 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bel den 
ostanstalten und bel den Buchhandlungen, in Berlin bei der edition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Berkauf elnzelner Nummern dleses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; 1 ruckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 7. i 7 falls nicht für einzelue NRummern noch 
besonders eine Preisermähigung festgesetzt ist. 
Nr. 116. 
Rations -= Angelegenheit. 
Auf den Mir gholtenen Vortrag will Ich die durch Meine Ordre vom 28. Januar 1869 — Passus 6 
der zugehörigen Nachweisung — den General-Kommandos ertheilte Ermächtigung, zur Geuehmigung der Ver- 
abreichung außeretatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung, dahin erweitern, 9as die Bewilligung solcher 
Rationen an Offiziere, Aerzte und Militair-Beamte gegen Zahlung der Normpreise Überall da eintreten darf, 
wo es das Interesse des Dienstes wünschenswerth erscheinen läßt. 
Berlin, den 30. März 1876. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 7. April 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß Anträge solcher Offiziere, welche einem bestimmten Armec-Korpé= Verbande nicht angehören, 
demjenigen General-Rommando vorzulegen sind, in dessen Bezirk die Antragsteller sich besinden. Für die in 
Berlin und Potsdam stehenden derartigen Offiziere ist die Genehmigung des General-Kommanvos des Garde- 
Korps nachzusuchen. 
Gleichzeitig nimmt das Kriegs-Ministerium Veranlassung, zur Begegnung von Zweifeln, wie solche 
bei Auslegung der durch Armee= Verordnungs-Blatt Nr. 1 pro 1876 bekannt gemachten Verfügung vom 
1. Jannar d. J. — 864/12. 75. M. O. D. 2. — hervorgetreten sind, zu bemerken, daß auch nach Erlaß der 
— Verfügung rationsberechtigte Offiziere, Aerzte und Beamte, welche weniger Pferde halten als ihnen 
ationen zustehen, zur besseren Fütterung der vorhandenen Pferde innerhalb der etatsmäßigen Kompetenz die 
Rationen in natura abheben können. 
Ebenso unterliegt es keinem Anstande, in denjenigen Fällen, wo für wirklich vorhandene Pferde 
von dem Natural-Empfange der Ratienen besonderer Umstände halber kein Gebrauch gemacht werden kann, 
die Geldvergütung für die nicht in natura abgehobenen Rationen nach dem Normpreise zu zahlen. In der 
foiitnf jhiehangsweise Liquidation ist dann zu bescheinigen, daß die Betreffenden im Bete der Pferde, 
für welche die Rationsvergütung nach dem Normpreise zur Berechnung kommt, wirklich sind, und weshalb 
von dem Natural-Empfange kein Gebrauch hat gemacht werden können. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kametkc. 
No. 10. 4. 76. M. O. D. 2.
	        
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