Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 117. 
Abänderung der Instruktion für die Brigade-Kommandos der Zusinkittlierie, der Borschrift zur Ber- 
waltung der Artillerie-Depots, der allgemeinen Geschäftsordnung für die Fortifikations- und Artillerie- 
Bauten und der Vorschrift über das Geschäftsderfahren bei den technischen Revifionen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die in ver Anlage angegebenen Abänderungenen zur Instruktion 
für die Brigade-Kommandes der ß) Wilern in Bezug ns die ihnen als Territorialbehörde des Kriegs- 
Ministeriums (Allgemeines Kriegs-Departement) obliegenden Dienstverrichtungen 2c. von 1865, zur Vorschrift 
zur Verwaltung der Artillerie-Depots von 1865 und zur allgemeinen Geschäftsordnung für die Fortifikakions- 
und Artillerie-Bauten von 1862. Das Kriegs-Ministerium hat wegen der Ausführung das Erforderliche zu 
veranlassen und die etwa nöthigen Erläuterungen und Specialvorschriften zu ertheilen. 
Berlin, den 30. März 1876. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Abändernngen. 
a. zur Instruktion für die Brigade = Kommandos der Fuß-Artillerie, in Bezug auf die ihnen als 
Territorialbehörden des Kriegs-Ministeriums (Allgemeines Kriegs-Departement) obliegenden Dienst- 
verrichtungen 2c. von 1865; 
b. zur Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie-Depots von 1865; 
. zur allgemeinen Geschäftsordnung für die Fortifikations= und Artillerie-Bauten in den Festungen 
von 1862 — Neuabdruck 1871. — 
Zua. 
Zu §. 28. Im zweiten Alinea, 3. Zeile, sind die Worte „Lohnschreiber, Lohnarbeiter“ zu streichen und am 
Schlusse folgender Passus zuzusetzen: 
„Eine Ausnahme hiervon machen allein die vorübergehend als Hülfsschreiber von den Artillerie- 
Depots beschäftigten Individuen, zu deren Remnnerirung den Brigade-Kommandos ein Dispositions- 
fonds überwiesen ist.“ « 
os· 98 ist zu streichen. 
Zu 8. 108. Passus 4. Alinea 2. lautet: 
„Da es nicht ausführbar sein würde, bei jeder Inspizirung sämmtliche Bestände speziell zu prüfen, 
so hat der Brigade-Kommandeur, ohne in sein Verfahren eine Regelmäßigkeit einzuführen, beliebige 
eile der Vestände ur speziellen Revision zu ziehen und daß dies degtehen, unter Angabe der 
Titel und Unterabtheilungen in der Inspizirungs-Verhandlung zu registriren.“ 
Das dritte Alinea ist zu streichen. 
Zu b. 
Zu §. 95. Am Schlusse ist hinzuzufügen: 
„Ausgenommen sind kleine bauliche Reparaturen, insoweit die Kosten der einzelnen Reparatur-Aus- 
Uhrung den Betrag von 60 7 nicht übersteigen.“ 
Zu §. 151. Am Schlusse ist hinzuzufügen: 
„Reparaturen, bei welchen das einzelne Objekt den Betrag von 60 .X1 nicht übersteigt, sind aus der 
Pauschsumme zu bestreiten, in der Nachweisung ver Baubedlirfnisse also nicht besonders zu erwähnen.“ 
Zu §. 169. Im zweiten Alinea ist in der zweiten Zeile hinter „Reparaturen“ einzuschalten: 
„zu welchen alle diejenigen gehören, bei denen das einzelne Objekt den Betrag von 60 X nicht 
Ülbersteigt,"“ 
Zu §. 259. Fasirs 6 lantet: 
„Zur Ausführung aller sonstigen, mit der Ergänzung und Instaudhaltung des Materials verknüpften 
Herschaffungen und Instandsetzungen, insoweit deren bersten den Betrag von 100 1X nicht übersteigen, 
sowie zur Bestreitung der bei genehmigten Kosten-Anschlägen vorkommenden Nachreparaturen.
	        
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