Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

Vor Ausführung von Beschaffungen ist aber durch Rückfrage bei dem Brigade-Kommando 
-estzustellen, daß eine Ueberweisung aus risponiblen Beständen anderer Depots nicht angängig oder 
nicht vortheilhaft ist.“ 
Der zeitige Passus 6 erhält die Nummer 7, und ist hinter den Eingangsworten „Zu den“ einzuschalten: 
„den Betrag von 100 „X überschreitenden," 
Der zeitige Passus 7 fällt fort. 
Zu g 268. Im zweiten Alinea, letzte Zeile, ist sian 10 Thaler 
zu setzen. 
Zu §. 300. Als zweites Alinea ist nachfolgender Passus hinzuzufügen: 
„An die Truppen können zur Verwendung, in ihrer eigenen Oekonomie derartige unbrauchbare oder 
ausrangirte Gegenstände jederzeit gegen Bezahlung des von der betreffenden technischen Revisions- 
Instanz festzusetzenden Gebrauchswerthes abgegeben werden.“ 
§. 491 ist zu streichen. 
Zu c. 
Zu §. 16. S. 23, Passus 6 ist in Zeile 4 statt 10 Ek haler 
zu setzen. 
Berlin, den 14. April 1876. 
— wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht, daß in den §§. 53 und 54 der Vorschrift Über das Geschäftsverfahren bei den technischen 
Revisionen 2c. statt: 10 Thaler „60 J““ zu setzen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre nest Anl 
d 
No. 84. 4. 76. Art. 1. 
Nr. 118. 
Abänderung der Aunleitung für NRoßärzte zu dem Berfahren bei Bornahme don Sektionen getödteter 
und gestorbener Pferde der Truppen. « 
Berlin, den 1. April 1876. 
In Stelle des 3. Satzes der Nr. 6 Seite 23 und 24 der oben bezeichneten Anleitung. tritt folgende Festsetzung: 
Die Abnahme der Haut darf bei rotzigen, beziehungsweise rotzverdächtigen Pferden nur in so weit 
erfolgen, als sich schon von außen Abnormitäten kennzeichnen, — und als es zur Feststellung der Diagnose 
nothwendig erscheint.“ — 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 879. 3. 76. A. 2. 
Nr. 119. 
Bekanntmachung verdielfältigter Bestimmungen. 
Berlin, den 5. April 1876. 
Versügungen allgemeinen Inhalts, deren Aufnahme in das Armee-Verordnungs-Blatt nicht erfolgt, werden 
für die Folge densenigen Behörden, welchen eine weitere Mittheilung derselben obliegt, unter Zugrundelegung 
der nachfolgenden Uebersicht übermittelt werden. 
In letztere Uebersicht sind diejenigen Behörden nicht aufsenemmen, welchen bei Zufertigung über- 
schießender Exemplare die Art der Verwendung völlig freigestellt bleibt. 
Abweichungen von jener Uebersicht in Bezug auf den Umfang der Mittheilung wie hinsichtlich des 
Instanzen-Weges werden aus den betreffenden Verfügungen zu ersehen sein. 
Kriegs-Ministerlum. 
v. Kameke. 
No. 995. 10. A. 1.
	        
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