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Hiernach ändern sich die Hesimmungen über die Benutzung des Militair-Bade-Instituts in Teplitz
vom 15. Mpril 1869 und der Erlaß vom 1. April 1875 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8 pro 1875).
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 538. 3. M. M. A.
Nr. 121.
Berichtigung eines Druckfehlers in der Geschäfts-Ordnung für das Garnisen-Banwesen.
Berlin, den 30. März 1876.
Der K. 174 der Geschäfts-Ordnung für das Garnison-Bauwesen verweist in dem zweiten Absatz auf den
1 168. Es ist vies ein zu berichtigender Druckfehler, da der S. 174 nicht auf den §. 168, sondern auf den
167 verweisen will.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
Sandfuhl. Jüngst.
Nr. 1148. 3. M. O. D. 4.
Nr. 122. 6
Zweiter Nachtrag zum Schulverzeichniß vom 19. Jannar 1876.
Betlanuntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 19. Januar d. J. wird nachstehend ein Nachtrags-Verzeichniß solcher
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 00, Theil I. der Deutschen Wehrordnung vom 28. September
1875 zur Ausstellung gültiger Jiugumssse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen
Militairdienst berechtigt sind.
Das Neichslanzler-Am.
ck
achtrags- Verzeichniß
solcher büheren Lehranstalten, w, zur Ausstellung gültiger Beugnisse über bie wisienschaftliche
tefähigung für den einjährig-freiwilligen Militairdienst berechtigt sind
A. Lehranstalten, bei welchen der einjähri jrong reiche Besuch der zweiten Klasse zut Darlegung
der sfenschnuktcen. efähigung genügt.
a. Gymnasien.
I. Königreich Preußen.
Provinz Posen.
Das Gymnastum zu Ragasen.
Provinz Schlesien.
Das Gymnasium zu Strchlen,
* Vohlau.
II. a5aigreich Sachsen.
Das Gymnasium zu Dresden-Neustadt.
(b. Realschulen erster Ordnung.)
cc. Realschulen mit neunjährigem Kursus ohne obligatorischen Unterricht im Latein.
I. Königreich Preußen.
Provinz Brandenburg.
Die Friedrichs-Werdersche Gewerbeschule zu Berlin,
Ausenstädische „