Urteil
8
315,
343
1635
1660
1680
1305
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges
U. 220.
Vertrag.
319 Entspricht die über eine Leistung
getroffene Bestimmung nicht der
Billigkeit, so wird die Bestimmung
durch U. getroffen; das Gleiche gilt,
wenn die Bestimmung verzögert wird
oder nicht getroffen werden kann s.
Vertrag — Vertrag.
Ist eine verwirkte Strafe unverhält-
nismäßig hoch, so kann sie auf An-
trag des Schuldners durch U. auf
den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden
Verwandtschaft.
s. Ehescheidung 1567.
s. Güterrecht 1516.
Die Verwirkung der elterlichen Gewalt
tritt mit der Rechtskraft des U. ein.
131
8
1883
1884
Vater
Vormundschaft.
Rechtskräftige Feststellung der Vater-
schaft des Ehemanns durch ein
zwischen ihm und dem durch nach-
folgende Ehe legitimierten Mündel er-
gangenes U. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Wird der Mündel für tot erklärt, so
endigt die Vormundschaft mit der
Erlassung des die Todeserklärung aus-
sprechenden U.
1885 Wird der Vormund für tot erklärt,
1921
V.
Vater s. auch Eltern.
Ehe.
Ein eheliches Kind bedarf bis zur
Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres zur Eingehung einer Ehe
der Einwilligung des V., ein un-
eheliches Kind bedarf bis zum gleichen
Lebensalter der Einwilligung der
Mutter. An die Sielle des V. tritt
die Mutter, wenn der V. gestorben
ist oder wenn ihm die sich aus der
Vaterschaft ergebenden Rechte nach
§ 1701 nicht zustehen. Ein für
ehelich erklärtes Kind bedarf der Ein-
willigung der Mutter auch dann nicht,
wenn der V. gestorben ist.
Dem Tode des V. oder der Mutter
steht es gleich, wenn sie zur Adgabe
1307
1310
so endigt sein Amt mit der Erlassung
des die Todeserklärung aussprechen-
den U. 1878, 1895.
Wird ein Abwesender für tot erklärt,
so endigt die Pflegschaft mit der Er-
lassung des die Todeserklärung aus-
sprechenden U.
einer Erklärung dauernd außer stande
sind oder wenn ihr Aufenthalt dauernd
unbekannt ist. 1306.
Die elterliche Einwilligung zur Ehe-
schließung des Kindes kann nicht
durch einen Vertreter erteilt werden.
Ist der V. oder die Mutter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Zustimmung des g. Vertreters nicht
erforderlich.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen Verwandten in gerader Linie,
zwischen vollbürtigen oder halb-
bürtigen Geschwistern sowie zwischen
Verschwägerten in gerader Linie.
Eine Ehe darf nicht geschlossen
werden zwischen Personen, von denen
die eine mit Eltern, Voreltern oder
9.