fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Urteil 
8 
315, 
343 
1635 
1660 
1680 
1305 
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges 
U. 220. 
Vertrag. 
319 Entspricht die über eine Leistung 
getroffene Bestimmung nicht der 
Billigkeit, so wird die Bestimmung 
durch U. getroffen; das Gleiche gilt, 
wenn die Bestimmung verzögert wird 
oder nicht getroffen werden kann s. 
Vertrag — Vertrag. 
Ist eine verwirkte Strafe unverhält- 
nismäßig hoch, so kann sie auf An- 
trag des Schuldners durch U. auf 
den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden 
Verwandtschaft. 
s. Ehescheidung 1567. 
s. Güterrecht 1516. 
Die Verwirkung der elterlichen Gewalt 
tritt mit der Rechtskraft des U. ein. 
131 
  
8 
1883 
1884 
Vater 
Vormundschaft. 
Rechtskräftige Feststellung der Vater- 
schaft des Ehemanns durch ein 
zwischen ihm und dem durch nach- 
folgende Ehe legitimierten Mündel er- 
gangenes U. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Wird der Mündel für tot erklärt, so 
endigt die Vormundschaft mit der 
Erlassung des die Todeserklärung aus- 
sprechenden U. 
1885 Wird der Vormund für tot erklärt, 
1921 
V. 
Vater s. auch Eltern. 
Ehe. 
Ein eheliches Kind bedarf bis zur 
Vollendung des einundzwanzigsten 
Lebensjahres zur Eingehung einer Ehe 
der Einwilligung des V., ein un- 
eheliches Kind bedarf bis zum gleichen 
Lebensalter der Einwilligung der 
Mutter. An die Sielle des V. tritt 
die Mutter, wenn der V. gestorben 
ist oder wenn ihm die sich aus der 
Vaterschaft ergebenden Rechte nach 
§ 1701 nicht zustehen. Ein für 
ehelich erklärtes Kind bedarf der Ein- 
willigung der Mutter auch dann nicht, 
wenn der V. gestorben ist. 
Dem Tode des V. oder der Mutter 
steht es gleich, wenn sie zur Adgabe 
  
1307 
1310 
so endigt sein Amt mit der Erlassung 
des die Todeserklärung aussprechen- 
den U. 1878, 1895. 
Wird ein Abwesender für tot erklärt, 
so endigt die Pflegschaft mit der Er- 
lassung des die Todeserklärung aus- 
sprechenden U. 
einer Erklärung dauernd außer stande 
sind oder wenn ihr Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist. 1306. 
Die elterliche Einwilligung zur Ehe- 
schließung des Kindes kann nicht 
durch einen Vertreter erteilt werden. 
Ist der V. oder die Mutter in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die 
Zustimmung des g. Vertreters nicht 
erforderlich. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen Verwandten in gerader Linie, 
zwischen vollbürtigen oder halb- 
bürtigen Geschwistern sowie zwischen 
Verschwägerten in gerader Linie. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen 
werden zwischen Personen, von denen 
die eine mit Eltern, Voreltern oder 
9.
	        
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