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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Gerlin, den 13. Mai 1876. Nr. 11.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der olerteljährliche Pränumeratlonspreis dieses Blattes beträgt 1.X50 3. Abonnirt kann werden: außerholb bel den
Postanstalten und bei den Buchhaudlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bel Legterer ersolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; seder Drukbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelue Nummern noch
besonders eine Preigermäßlgung festgesetzt ist.
Nr. 130.
Dislokation des Füftlier-Bataillons 5. Brasdenkurziscrn Infanterie= Reglments Nr. 48, sowie des
Stabes, der 5., 6. und 7. Kompagnie des 2. Bataillons Garde-Fuß-Artillerie-Regiments.
Berlin, den 30. April 1876.
Miteels Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 15. d. Mts. ist bestimmt worden, daß am 1. Oktober d. Is.
das Füsilier-Bataillon 5. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 48 ven Soldin nach Cüstrin, sewic
der Stab, die 5. 6. und 7. Kompagnie des 2. Bataillons Garde-Fuß-Artilleric= Regiments von Torgan bezw.
Wittenberg nach Cüstrin zu verlegen sind, was hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 609. 4. A. 1.
Nr. 131.
Znziehung von oberen Militair-Aerzten zu den jährlichen Lokal- und Bau-Revifionen der
Garnison-Anstalten, bezw. Besichtigung der Kasernen.
Berlin, den 21. April 1876.
Bei den vorgeschriebenen, jährlich stattfindenden Lokal= resp. Bau-Nevisienen der Garnison-Anstalten durch
den Kommissarius der Intendantur (8. 55 Garnison-Bau. Ordnung und §. 251 Garnison-Verwaltungs-Ordnung)
beziehungsweise den bei dieser Gelegenheit stattsindenden Besichtigungen der Kasernen ist in Zukunft stets der
rangälteste obere Militair-Arzt des betressenden Truppentheils oder Instituts hinzuznziehen und bat dieser
insbesondere den Rücksichten der Hygiene Rechnung zu tragen. Ven dem Exrgebnif dieser hygienischen
Nevisienen hat der betreffende Arzt dem Kemmanreur des Truppentheils 2c. mündlich oder schriftlich Meldung
iu erstatten. Eine öftere und durch besondere Kommissionen stattfindende Nevision der Kasernen bei Epi= und
Endemicen, deren Anordnung dem Königlichen General-Kommande bezw. Gonverneur, Kommandanten oder
Garnison-Aeltesten überlassen bleibt, ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 64. 4. M. M. A.