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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. erlin, den 19. Mai 1876. Nr. 12.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
· Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf cinzelner Nummern dieses Blattco; der Preio derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, fallo nicht für einzelne Nummern noch
eson ders eine Preisermäßigung sestgesetzt ist.
Für diese Nummer ist der Preis anf 80 Pf. ermäßigt.
Nr. 144.
Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873.
Wir Wil elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des
Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
8. 1.
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des
Bundesgebiets zu allen eiliungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Beschränkt sich die Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaffneten Macht, so tritt diese
Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten, augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile derselben,
sowie zur Herstellung der nothwendigen Vertheidigungs-Anstalten ein.
8. 2.
Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für die Beschaffung der
Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch freien Ankauf, beziehungsweise Baarzahlung oder durch
Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann.
Für diese Leistungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung aus Reichsmitteln zu
. 3.
I. Kriegsleistungen der Gemeinden.
Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet:
1) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich des Heergefolges, sowie
der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides, soweit Ränmlichleiten hierfür vorhanden sind;
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und in Kantonnirungen befindlichen
* der bewaffneten Macht, einschließlich des Heergefolges, sewie der Fourage für die zuge-
örigen Pferde;
3) Ueberlassung der im Gemeinde-Bezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militairische
Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespann-
führer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege., Eisenbahn= und Brülckenbau, zu fortisikatorischen
Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots= und Prahmdiensten;
4) Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude,
owie der im Gemeinde-Bezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen,
rücken, Lagern, Uebungs= und Bivouaksplätzen, zu fortißtlerorischen nlagen und zu Fluß= und
Hafenfperren;
gewähren.