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8. 20.
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Die Vergütung für die in Gemäßheit des §. 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhnlichen Leistungen ist
aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlen.
Ueber die Vergütun " Unsphe bezüglich aller übrigen Kriegsleistungen werden auf Grund der
festgestellten Liquidation Anerkenntnisse ausgefertigt, welche auf den Namen desjenigen lauten, der die Ver-
Hüuns zu beanspruchen hat. Dieselben werden nach Maßgabe des §. 21 eingelöst und die darauf zu zahlenden
eträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Menats mit vier vom Hundert verzinst.
Der Bundesrath hat diejenigen Behörden zu bestimmen, bei welchen die nach Maßgabe dieses Gesetzes
zu erhebenden Vergütungs-Ansprüche anzumelden, sowie diejenigen, von welchen die Anerkenninisse auszustellen
sind. Auch hat er das hierbei zu beobachtende Verfahren vorzuschreiben.
8. 21.
Die Einlösung der nach §. 20 ertheilten Anerkenntnisse und die Zinszahlung findet nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel statt.
Die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen Rückgabe derselben.
Zu einer Prüfung der Legitimation der Inhaber ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet
Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwaltungs-Behörden durch öffentliche
Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern aufgefordert, dieselben Bebufs Empfangnahme von Kapital
und Zinsen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen.
Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in welchem die öffentliche Bekannt-
machung erfolgt ist. "
22.
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (§. 32.) haben die oberen Verwaltungs-Behörden durch
Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigeblättern zur Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche
auf Vergltung der auf Grund der Abschnitte I. und II. dieses Gesetzes erfolgten Kvikcleikungen aufzufordern.
Den von den Gemeinden und Lieferungsverbänden in Anspruch Genommenen ist eine mit dem Tage der
Ausgabe des Anzeigeblattes beginnende Präklusivfrist von einem Jahre zur Anmelrung bei den Behörden
der Gemeinvden und Lieferungsverbände zu stellen. 4
Den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine mit demselben Tage beginnende Präklusiofrist
von einem Jahre drei Monaten zur Anmeldung bei den in dem Aufruf zu bezeichnenden Behörden zu stellen.
Mit dem Ablauf der Präklusivfrist erlöschen die nicht angemeldeten Ansprüche.
8. 23.
IV. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beschaffung von Schiffen und Fahrzeugen.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegs-
wecke der Militair-Verwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Die Vergü#tung für die entzogene
enutzung sowie für die etwaige Werthsverminderung esel nach den im §. 14 hinsichtlich der Gebäude
gegebenen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der §§. 20—22.
S. 24.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, zum Zwecke der Verwendung für Hafen-
und Flußsperren ihre Schiffe und Fahrzeuge der Militair-Verwaltung gegen eine aus den bereitesten Beständen
der Kriegskasse baar zu zahlende, dem vollen Werth entsprechende Vergütung eigenthümlich * überlassen.
Findet über den Betrog der Vergütung eine Einigung nicht statt, so erfolgt die Feststelung des Werthes durch
Sachverständige nach Maßgabe der Wstimenungn des §. 33.
. 25.
V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der Mobilmachungspferde.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer
verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen
znter Sugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militair- Behörde zu
erlassen.