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8. 32.
VII. Schlußbestimmungen.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Friedenszustand für die gesammte bewaffnete Macht oder einzelne
Abtheilungen derselben wieder eintreten und die Verpflichtung zu Leistungen nach Maßgebe dieses Gesetzes
hushühen sou, wird jedesmal durch Kaiserliche Verordnung #eneeentr und im Reichs-Gesetzblatte bekannt
gemacht.
§. 33.
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der Bundesrath die Behörden,
welche die vom Reiche zu gewährenden Verglliungen echeen. Die Festsetzung der Verglliung erfolgt in
allen Fällen, in welchen dieses Gesetz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung.
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Ver-
bände mitzuwirken.
ie Betheiligten sind zum Schätzungstermine vorzuladen.
Die Kosten Kör dem Reiche zur Last.
Im Uebrigen wird das von den gerachten Behörden zu beobachtende Verfahren, insbesondere der
etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath angeordnet.
F. 34.
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsweges und
den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprlchen, welche wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben
werden, dieselben Vorschriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche zu erfüllen sind,
maßgebend sein würden, wenn die nämlichen Ansprüche gegen ihn zu richten wären.
8. 35.
Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen außergewöhnlich belastet
werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem
Eigenthum, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird
der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung
derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt.
8. 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Hochstesgenhöndigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismärck.
Verorduung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen.
VBon 1. Ayril 1876.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preusien 2c., verordnen zur Ausführung
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Deutschen
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
I. Kriegsleistungen der Gemeinden.
1. Zu §. 4.
1. In den an die zuständigen Civilbehörden zu richtenden schriftlichen Requisitionen der Militair=
behörden sind die auf Grund des §. in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort
und Zeit, sowie Name, Charge, Truppentheil oder Behörde des Requirirenden genau u bezeichen.
Als zuständige Behörden im Sinne des §. 4 Absatz 1 sind, soweit landesgesetzliche Anordnungen nicht
anders bestimmen, die höheren Verwaltungsbehörden derjenigen Bezirke anzusehen, zu welchen die in Anspruch
nehmenden Gemeinden gehören. Haben diese Behörden für das Wiegsleistungeweclen besondere Kommissarien
estellt, so treten letztere innerhalb der Grenzen der ihnen übertragenen Befugnisse an die Stelle der ersteren.