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Die requiritte Behörde hat die zur Sichessteslung der rechtzeitigen Leistung erforderlichen Anordnungen
schlennißst zu erlassen und nöthigenfalls Kommissarien an Ort und Stelle zu senden, welche mit den Vertretern
der Mili i
itairbehörden im Einvernehmen zu handeln haben.
2. Bei etwaiger Vertheilung der geforderten Leistungen auf eine Mehrzahl von Gemeinden ist dar-
auf Bedacht zu nehmen, daß die en. soweit es ohne Gefährdung des militairischen Interesses und ohne
umverhältnißmäßige Steigerung des Kostenaufwandes geschehen kann, auf einen entsprechend großen Bezirk
gelegt wird, sowie daß, vorbehaltlich der allgemeinen Rücksichtnahme auf eine thunlichst gleichmäßige Vertheilung,
zu den einzelnen Leistungen solche Gemeinden vorzugsweise herangezogen werden, welche zu deren Uebernahme
vor anderen geeignet und im Stande sind.
AHandelt es sich um Leistungen, für welche die Vergütungen event. auf Grund sachverständiger
Schätzung festzustellen bleiben, so ist, soweit der Natur der Leistungen nach eine sofortige Abschätzung nöthig
ist, und soweit letztere nicht etwa durch die Vereinbarung eincs angemessenen Vergütungssatzes Merftusfi
wird, die Abschätzung sofort zu veranlassen.
In den Fällen des §. 12 Nr. 3 und des §. 14 hat eine Abschätzung ohne Ausnahme stattzufinden.
In anderen Fällen kann von einer solchen Abstand genommen werden, wenn der Vertreter der leistungspflichtigen
Gemeinde oder der unmittelbar in Anspruch genommene Leistungspflichtige in der Gemeinde ( 4 Absatz 3)
sich zu Protokoll oder in schriftlicher Erklärung einem bestimmten, von der Militairverwaltung für annehmbar
erachteten und von der zuständigen Civilbehörde (F. 4 Absatz 1) oder deren Kommissar als angemessen zu
bescheinigenden Verglltungssatze unterwirft.
In dieser Bescheinigung ist zu bemerken, ob der Vergütungssatz nach den in gewöhnlichen Zeiten
ortsüblichen Preisen (§. 13) oder nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen
(§. 15) bemessen worden ist.
4. Die Regel, laut deren in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo#
Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volksgählung mindestens 25,000 Seelen haben, die Requisitionen
der Militair-Behörden direkt an den Stadtvorstand zu richten sind (§F. 4 Absatz 2), erleidet in allen denjenigen
Fällen eine Ausnahme, in denen Leistungen in Anspruch genommen werden, welche ihrem Umfange und ihrer
Natur nach auf einen größeren Distrikt umzulegen sind. In solchen Fällen ist die Requisition an die höhere
Verwaltungsbehörde zu richten.
Die Militair-Behörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß,
von der Gemeindebehörde, und, wo diesc nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der
Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militairische Interesse auf dem
Wege der Requisitien durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht genügend sicher zu stellen ist.
5. Die Bescheinigungen über dic erfolgten Leistungen sind von den Militairbehörden (Kommando-
führern) zu ertheilen. Jede Bescheinigung hat die genaue Bezeichnung des Truppentheils bezw. der Militair-
verwaltung, für welchc die Leistung aen t ist, der Gemeinde 2c., welche geleistet hat, sowie des Gegenstandes,
Zweckes, Amfanges und der Zeit der Leistung zu enthalten. Im Besonderen ist in den Bescheinigungen über
die stattgehabte Ueberweisung von Gebäuven (5. 14) neben der genauen Bezeichnung des Gebäudes selbst
ersichtlich zu machen: die Militairbehörde, von welcher die Benntung erfolgt ist, die Gemeinde 2c., welche das
Gebäude überwiesen hat, der Zweck der Benutzung, der räumliche Umfang, in welchem die Benutzung statt-
gehabt hat, der Zeitpunkt der Ueberweisung und der Rückgewähr, bei Lazarethen noch die Wiederherstellung
in den früheren Stand.
Uebrigen dienen die unter A. 1—5 beiliegenden Formulare als Anleitung für die Ausstellung
v — von Bescheinigungen über die darin bezeichneten Leistungen.
2. Zu 8. 9.
Als Besatzungstruppen im Sinne des §. 9 Nr. 2 gelten außer den Besatzungstruppen der Etappenorte:
#a. Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines befestigten Küstenpunktes bilden, für
die Dauer dieses Verhältnisses,
b. neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befinden, und
. Truppentheile, welche durch eine ausdrückliche Ertlärun des kommandirenden Generals als zur
Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden beziehungsweise in
welchen sie einrücken.
In allen Fällen, für welche in §. 9 des Gesetzes unter 1 bis 3 und vorstehend unter a bis e keine
andere Bestimmung getroffen ist, sind die Quartiere als Marsch= oder Kantonnements-Quartiere anzusehen,