Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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JIst eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die obwaltenden Verhältnisse es gestatten — 
die Militairbehörde durch eine ihrerseits zu bildende Kommission einc Taxc und Beschreibung der requirirlen 
Zugthiere, Wagen und Geschirte aufzunehmcn, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vergeschriebenen 
Berfahren (5. 12 letzter Absatz) der Abschätzungskommission mit vorzulegen find. 
Die zur Feststellung der Verluste, Beschädigungen und außergewöhnlichen Abuutzung erforderliche 
Abschätzung nach der Rückehr hat, soweit es möglich ist, durch dieselben Personcu stattzufinden, wic die 
Abschätzung vor dem Abgange. 
3. Werden Fuhhann welche auf länger als 48 Stunden ven ihrer Heimath fern gehalten worden 
sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, daß sic nicht an einem Tage heimzukehren vermägen, so 
ist ihncn eine Bescheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Etap cetbehörden freies Quarlier 
und freie Verpflegung zu beanspruchen haben. Vorspannverglltung für die Nensher wird ihnen nur insoweit 
gewährt, als letztere otne. verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist. 
6. Zu §. 13. 
Werden Arbeitskräfte und Trausportmittel (mit Ausschluß von Fuhreuleistungen), sowie Lagerstroh 
und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks in Anspruch genommen und tritt bezüglich der Berglltung 
eine Verständigung nicht ein, 6 sind bei Festsetung der Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung 
die zuzuziehenden Sachverständigen ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie ihre Schätzung nicht nach den 
Preisen zur Zeit der Leistung sondern nach den in hewühunchen Zeiten ortsüblichen Preisen zu bewirken haben. 
7. Zu 8. 14. 
1. dr. 14 des Gesetzes sindet nur auf eine solche Benutzung von Grundstücken oder Gebäuden 
gehungsweise Gebäudetheilen Anwendung, welche im geordneten Wege der Regquisition für militairische 
Zwecke 
(so z. B. zur Herstellung von Uebungsplätzen, Befestigungsanlagen 2c. oder zur Errichtung von Laza- 
rethen, Handwerkstätten, Montirungskammern und vergleichen mehr) eintritt, nicht aber auf Beschädigungen, 
welche durch unmittelbare kricgerische Aktionen (wie z. B. Beschießung, Truppenbewegungen im Gefechte 2c.) 
herbeigeführt werden. Beschädigungen dieser Art faken unter §. 35. 
2. Werden leerstehende oder disponible eigene Gebäude einer Gemeinde auf Grum des §. 14 in 
Anspruch genemmen, so ist durch eine nach Maßgabe des §. 33 zu bildende Abschätzungskemmission bei der 
Uebernahme eine genaue Beschreibung des baulichen Zustandes und eine Werthstaxe aufzunehmen, sowie dem- 
nächst bei der Rückgabe der Umfang der etwa herbeigeführten Beschädigung und außerordentlichen Abnutzung 
festzustellen und der hiernach erentl. zu gewährende Herglinngsbetrag zu ermitteln. 
3. Findet eine Ueberweisung sonstiger Gebände (§. 14 Absatz 2) statt, so ist außerdem vor oder 
bei der Uebergabe vie Vergütung für die Nutzungsentziehung festzustellen. Zu dieser Feststellung sind, je nach 
der giröhnkien Bestimmung des zu Überweisenden Gebäudes und je nach der Art und Weise, in welcher die 
Militairverwaltung dasselbe zu benutzen beabsichtigt, neben den bauverständigen Taxatoren noch andere geeig- 
nete Sachverständige zuzuziehen. - 
Soll ein Gebäude als Lazareth benutzt werden, so hat außerdem die Militairverwaltung die Kom- 
mission durch einen Militairarzt zu verstärken. Letzteres gilt auch für die Abschätzung bei der Rückgabe von 
Gebäuden, welche als Lazarethe benutzt worden sind. · 
4. Werden sonstige Grundstücke G. B. Aecker, Wiesen rc.) in Anspruch genommen, so erfolgt die 
Abschätzung der für die entzegene Nutzung beziehungsweise die etwaige Beschädigung zu gewährenden Ver- 
Wäne, umter Zuziehung geeigneter Sachverständiger in gleicher Weise, wie bei der Knabfpruchnahme von 
ebãnden. 
8. Zu 8. 15. 
Die im 8. 16 festgestellte Norm der Verglltung nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden 
Durchschnittspreisen findet auf alle Kriegsleistungen der Gemeinden — mit Ausschluß der in den §§. 9 bis 14 
genannten — Anwendung. Sie greift also nicht Platz bezüglich der Vergütung für: Quartier und Stallung 
(8. 9), Naturalverpflegung (g. 10), Fourage (§. 11), Vorspann und #ranchiensie (§F. 12), Arbeitskräfte 
und Transportmittel, sowie Lagerstroh und Fenerungsmaterial für Lager und Bivonaks (§. 13), Bennung 
von Gebäuden und Grundstücken (§. 14.). 
Soweit es sich um Gegenstände handelt, bezüglich deren regelmäßige amtliche Preisnotirungen statt- 
sinden, sind letztere der Vergütung zu Grunde zu legen. 
Im Uebrigen hat bei mangelnder Einigung vie Feststellung auf Grund sachverständiger Schätung 
(§. 33) zu erfolgen.
	        
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