Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

— 114 — 
II. Landlieferungen. 
9. Zu S. 16. 
Brotmaterial umsaßt außer Brotkern auch Mchl. 
10. Zu §. 17. 
Eine Nachweisung der bestehenden Lieserungsverbände ist unter B. beigefügt. 
#. 
– III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
11. Zu 8S. 20—22. 
a. Kriegsleistungen der Gemeinden. 
1. Die Vergütung für die auf Grund des §. 3 Nr. 6 erfolgten ausnahmsweisen Leistungen ist in 
der Regel von der requirirenden Militairbehörde an die leistende Gemeinde sogleich baar zu gochie Ist 
die requirirende Behörde hierzu außer Stande, so ist die Gemeinde befugt, die Vergütung auf Grund der 
Bescheinigung über die erfolgte Leistung (F. 4 Absatz 5) direkt bei derjenigen Intendamur (stellvertictenden 
Intendantur) zu liqnidiren, deren Geschäftsbezirk sie angehört. 
Die Intendantur hat die zur Feststellung der Forderung etwa erforderlichen Ermittelungen sofort 
bllteizuführen und nach deren Erledigung die Zahlung zu veranlassen. Eine Verglitung von Zinsen findet 
nicht statt. 
2. Die Beilage C. enthält ein Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegs- 
Cleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Bergütunze. 
– ansprüchen (§§. 20, 227, die Feststellung der zu gewährenden Berglltungen (§. 33), die Entscheidung über 
Dew egen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkentnissen (F. 20.) 
3. Die in diesem Verzeichnisse unter III. aufgeführten Behörden haben die Anmeldung der Vergütungs- 
ansprüche und die zu deren Begründung erforderlichen Beweisstücke aus den ihnen zugewiesenen Verwaltungs-= 
bezirken ent enzunehmen beziehungsweise die etwa nothwendige Ergänzung der ereissüce zu vensleleen 
und auf dicer rundlage die Liquidationen aufzustellen. 
Für letztere dient das unter D. beiliegende Schema als Anhalt. 
v· Die Aufstellung der Liquidationen hat wegen der jusenberechnung (5. 20, Absatz 2) nach Kalender- 
– monaten getrennt zu erfolgen, und zwar dergestalt, daß die Verglltungsbetr — für die einzelnen Leistungen in 
die Liquidationen * diejenigen Monate aufzunehmen sind, in welchen die Leistungen stattgefunden haben. 
Liquidationen über Naturalguartier, Stallung, Naturalverpflegung und Fourage sind nach Kontingents- 
Verwaltungen (Preußen, Bayern, Konigreich Sachsen und Württemberg) gesondert und getrennt von Liani- 
dationen über andere Leistungen aufzustellen. 
4. Die fertiggestellten Liquidationen sind den unter IV. der Beilage C. verzeichneten Behörden zur 
Prüfung und Feststellung vorzulegen. Letztere haben diese Prlfung und Feststellung nach Maßgabe der Bor- 
schriften des Gesetzes und der zu dessen Ausfährung ergangenen Vestmmongen zu bewirken und ihre Fest- 
stellungen etwaigen Erinnerungen des Rechnungshofes gegenüber zu vertreten. 
Die festgestellten Liquidationen müssen außer dem Atteste eines Rechnungsbeamten üÜber die erfolgle 
Prüfung nach den Zahlen und nach den Belägen eine dahingehende Bescheinigung der fesistellenden Behörde 
enthalten, daß die Prffung auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1873 und der zu dessen Ausführung 
erlassenen Bestimmungen staktgefunden hat, und daß in der Liquidation nur solche Beträge enthalten sind, deren 
Vergltung dem Reiche obliegt. 
5. Von dem Ergebnisse der Ffung und Feststellung ist der entschädigungsberechigten Gemeinde 
Kenntniß zu geben. Letzterer steht das Recht zu, innerhalb einer Präklustofrist von 14 Tagen, vom Tage des 
Empfanges der Entscheidung ab, an die unter V. der Beilage C. bezeichnete zuständige * u rekurriren. 
6. Die Rekersbetorde hat die zur Aufklärung des Sachverhältnisses etwa erforderlichen Ermittelungen 
zu veranlassen. Sie ist bei ihrer Entscheidung — vorbehaltlich der Berichtigung etwaiger Rechenfehler — an 
die auf Grund sachverständiger Schätzung erfolgten kommissarischen Feststellungen insoweit gebunden, als bei 
letzteren nicht Verstöße gegen wesentliche *ßv*v en des Gesetzes eder der zu dessen Ausführung erlassenen 
Bestimmungen vorgekommen sind. Liegen solche Verstöße vor, so hat, je r- d 
oder Wiederholung des Verfahrens stattzufinden. 
7. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde ist innerhalb einer Präklusivfrist von 14 Tagen, vom 
Tage des Empfanges der Entscheidung ab, die Berufung an den Reichskanzler zulössig, jedoch nur insoweit, 
als die Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausfübranzsbestimmung zu einem solchen behauptet wird. 
e1en Umständen, eine Ergänzung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.