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II. Landlieferungen.
9. Zu S. 16.
Brotmaterial umsaßt außer Brotkern auch Mchl.
10. Zu §. 17.
Eine Nachweisung der bestehenden Lieserungsverbände ist unter B. beigefügt.
#.
– III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
11. Zu 8S. 20—22.
a. Kriegsleistungen der Gemeinden.
1. Die Vergütung für die auf Grund des §. 3 Nr. 6 erfolgten ausnahmsweisen Leistungen ist in
der Regel von der requirirenden Militairbehörde an die leistende Gemeinde sogleich baar zu gochie Ist
die requirirende Behörde hierzu außer Stande, so ist die Gemeinde befugt, die Vergütung auf Grund der
Bescheinigung über die erfolgte Leistung (F. 4 Absatz 5) direkt bei derjenigen Intendamur (stellvertictenden
Intendantur) zu liqnidiren, deren Geschäftsbezirk sie angehört.
Die Intendantur hat die zur Feststellung der Forderung etwa erforderlichen Ermittelungen sofort
bllteizuführen und nach deren Erledigung die Zahlung zu veranlassen. Eine Verglitung von Zinsen findet
nicht statt.
2. Die Beilage C. enthält ein Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegs-
Cleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Bergütunze.
– ansprüchen (§§. 20, 227, die Feststellung der zu gewährenden Berglltungen (§. 33), die Entscheidung über
Dew egen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkentnissen (F. 20.)
3. Die in diesem Verzeichnisse unter III. aufgeführten Behörden haben die Anmeldung der Vergütungs-
ansprüche und die zu deren Begründung erforderlichen Beweisstücke aus den ihnen zugewiesenen Verwaltungs-=
bezirken ent enzunehmen beziehungsweise die etwa nothwendige Ergänzung der ereissüce zu vensleleen
und auf dicer rundlage die Liquidationen aufzustellen.
Für letztere dient das unter D. beiliegende Schema als Anhalt.
v· Die Aufstellung der Liquidationen hat wegen der jusenberechnung (5. 20, Absatz 2) nach Kalender-
– monaten getrennt zu erfolgen, und zwar dergestalt, daß die Verglltungsbetr — für die einzelnen Leistungen in
die Liquidationen * diejenigen Monate aufzunehmen sind, in welchen die Leistungen stattgefunden haben.
Liquidationen über Naturalguartier, Stallung, Naturalverpflegung und Fourage sind nach Kontingents-
Verwaltungen (Preußen, Bayern, Konigreich Sachsen und Württemberg) gesondert und getrennt von Liani-
dationen über andere Leistungen aufzustellen.
4. Die fertiggestellten Liquidationen sind den unter IV. der Beilage C. verzeichneten Behörden zur
Prüfung und Feststellung vorzulegen. Letztere haben diese Prlfung und Feststellung nach Maßgabe der Bor-
schriften des Gesetzes und der zu dessen Ausfährung ergangenen Vestmmongen zu bewirken und ihre Fest-
stellungen etwaigen Erinnerungen des Rechnungshofes gegenüber zu vertreten.
Die festgestellten Liquidationen müssen außer dem Atteste eines Rechnungsbeamten üÜber die erfolgle
Prüfung nach den Zahlen und nach den Belägen eine dahingehende Bescheinigung der fesistellenden Behörde
enthalten, daß die Prffung auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1873 und der zu dessen Ausführung
erlassenen Bestimmungen staktgefunden hat, und daß in der Liquidation nur solche Beträge enthalten sind, deren
Vergltung dem Reiche obliegt.
5. Von dem Ergebnisse der Ffung und Feststellung ist der entschädigungsberechigten Gemeinde
Kenntniß zu geben. Letzterer steht das Recht zu, innerhalb einer Präklustofrist von 14 Tagen, vom Tage des
Empfanges der Entscheidung ab, an die unter V. der Beilage C. bezeichnete zuständige * u rekurriren.
6. Die Rekersbetorde hat die zur Aufklärung des Sachverhältnisses etwa erforderlichen Ermittelungen
zu veranlassen. Sie ist bei ihrer Entscheidung — vorbehaltlich der Berichtigung etwaiger Rechenfehler — an
die auf Grund sachverständiger Schätzung erfolgten kommissarischen Feststellungen insoweit gebunden, als bei
letzteren nicht Verstöße gegen wesentliche *ßv*v en des Gesetzes eder der zu dessen Ausführung erlassenen
Bestimmungen vorgekommen sind. Liegen solche Verstöße vor, so hat, je r- d
oder Wiederholung des Verfahrens stattzufinden.
7. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde ist innerhalb einer Präklusivfrist von 14 Tagen, vom
Tage des Empfanges der Entscheidung ab, die Berufung an den Reichskanzler zulössig, jedoch nur insoweit,
als die Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausfübranzsbestimmung zu einem solchen behauptet wird.
e1en Umständen, eine Ergänzung