Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

— 121 — 
Beilage A. 4. 
Quartier-Bescheinignng. 
  
  
Daß die Gemeinde D.. .... dem xten Bataillon des ... Infanterie-Regiments Nr. ... 
für den Montt 18. für 
Anzahl der also auf 
einquar- Anzaht vom bis Monate 
tlerten Offi- der Bemer- 
ziere und Charge. elngeflellten age des (as des (cxet ab· 
Mann· Eintreffens).]bgangs). #an kungen. 
schaften. Vlerde. Tages). 
1 2 1./2. 1./3. 1 
1 1 1./2. 1./3. 1 
1 1 1./2. 1./3. 1 
1 1 5./2. 1./3. 3½% 
1 — 1./2. 1./3. 1 
1 — 1./2. 1./3. 1 
1 — 1.|2. 1./3. 1 
1 — 1./2. 1./3. 1 
1 — 1)2. 1./3. 1 
4 — 1.)2. 1./3. 4 
1 — 102. 1./3. 1 
30 — 1/2.433“8 
2 —I./2.2 1%6 
3 — 172. 1./3. à½0 
700 —-2. 1. 3.0 
10 — 1.(2.2./2. 3 ½½0 
  
  
  
  
  
  
  
Quartier nach Maßgabe des §. 9 des Kriegsleistungsgeseses vom 13. Juni 1873 gegeben hat, sowie 
daß in der worangegebenen Beiuer der Tag des Einrückens in l. nicht aber der Tag des Aus- 
rihe mitgerechnet ist, auch unter der a egebenen Zahl der Gemeinen, Diener mnd Burschen der Offiziere 2c. 
cht befinden, wird hierdurch Fiichtucue bescheinigt. 
Die Bezahlung des Quartiers ist nicht erfolgt. 
N. ... .„den . .ten .. . ... 18 
(L. S.) P. P. 
Major und Bataillons-Kommandeur. 
Anmerkung. 
siel 1) Die Quartier-Bescheinigungen sind monatlich und zwar für jeden Truppentheil, Behörde rc. besonders 
auszustellen. 
2) Sofern sich unter den Einquartierten solche Militairpersonen befinden, welche auf den Servis der Feld- 
webel resp. Poo#teeeföbinoi . Anspruch haben, ohne zu diesen Chargen wirklich zu gehören, sind sie an betreffender 
Stelle, getrennt von jenen, aufzuführen.
	        
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