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Beilage A. 4.
Quartier-Bescheinignng.
Daß die Gemeinde D.. .... dem xten Bataillon des ... Infanterie-Regiments Nr. ...
für den Montt 18. für
Anzahl der also auf
einquar- Anzaht vom bis Monate
tlerten Offi- der Bemer-
ziere und Charge. elngeflellten age des (as des (cxet ab·
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1 2 1./2. 1./3. 1
1 1 1./2. 1./3. 1
1 1 1./2. 1./3. 1
1 1 5./2. 1./3. 3½%
1 — 1./2. 1./3. 1
1 — 1./2. 1./3. 1
1 — 1.|2. 1./3. 1
1 — 1./2. 1./3. 1
1 — 1)2. 1./3. 1
4 — 1.)2. 1./3. 4
1 — 102. 1./3. 1
30 — 1/2.433“8
2 —I./2.2 1%6
3 — 172. 1./3. à½0
700 —-2. 1. 3.0
10 — 1.(2.2./2. 3 ½½0
Quartier nach Maßgabe des §. 9 des Kriegsleistungsgeseses vom 13. Juni 1873 gegeben hat, sowie
daß in der worangegebenen Beiuer der Tag des Einrückens in l. nicht aber der Tag des Aus-
rihe mitgerechnet ist, auch unter der a egebenen Zahl der Gemeinen, Diener mnd Burschen der Offiziere 2c.
cht befinden, wird hierdurch Fiichtucue bescheinigt.
Die Bezahlung des Quartiers ist nicht erfolgt.
N. ... .„den . .ten .. . ... 18
(L. S.) P. P.
Major und Bataillons-Kommandeur.
Anmerkung.
siel 1) Die Quartier-Bescheinigungen sind monatlich und zwar für jeden Truppentheil, Behörde rc. besonders
auszustellen.
2) Sofern sich unter den Einquartierten solche Militairpersonen befinden, welche auf den Servis der Feld-
webel resp. Poo#teeeföbinoi . Anspruch haben, ohne zu diesen Chargen wirklich zu gehören, sind sie an betreffender
Stelle, getrennt von jenen, aufzuführen.