Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 
403 7. 
407 B. 
409 9. 
402 6. im Falle der Übertragung der 
Forderung dem neuen Gläubiger 
die zur Geltendmachung der For- 
derung nötige Auskunft zu er- 
teilen und ihm die zum Beweise 
der Forderung dienenden Urkunden 
auszuliefern s. Forderung — 
Schuldverhältnis; 
im Falle der Übertragung der 
Forderung dem neuen Gläubiger 
auf Verlangen eine öffentlich be- 
glaubigte Urkunde über die Ab- 
tretung auszustellen. Die Kosten 
hat der neue Gläubiger zu tragen 
und vorzuschießen. 412. 
auf den eine Forderung übertragen 
wird, eine Leistung, die der 
Schuldner nach der Abtretung an 
den bisherigen Gläubiger bewirkt, 
sowie jedes Rechtsgeschäft, das 
nach der Abtretung zwischen dem 
Schuldner und dem bisherigen 
Gläubiger in Ansehung der Fer- 
derung vorgenommen wird, gegen 
sich gelten zu lassen, es sei denn, 
daß der Schuldner die Abtretung 
bei der Leistung oder der Vor- 
nahme des Rechtsgeschäfts kennt. 
Ist in einem nach der Abtretung 
zwischen dem Schuldner und dem 
bisherigen Gläubiger anhängig ge- 
wordenen Rechtsstreit ein rechts- 
kräftiges Urteil über die Forderung 
ergangen, so muß der neue Gläu- 
biger das Urteil gegen sich gelten 
lassen, es sei denn, daß der 
Schuldner die Abtretung bei dem 
Eintritte der Rechtshängigkeit ge- 
kannt hat. 408, 412; 
dem Schuldner gegenüber die 
diesem angezeigte Abtretung der 
Forderung gegen sich gelten zu 
lassen s. Forderung — Schuld- 
verhältnis. 
411 Tritt eine Militärperson, ein Be- 
amter, ein Geistlicher oder ein Lehrer 
290 
  
8 
415 
416 
419 
793 
795 
797 
799 
Verpflichtung 
an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger 
ausgestellten öffentlich beglaubigten 
Urkunde von der Abtretung zu be- 
nachrichtigen. Bis zur Benach- 
richtigung gilt die Abtretung als der 
Kasse nicht bekannt. 
V. des Übernehmers einer Schuld 
1. dem Schuldner gegendber, den 
Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen 
s. Schuldubernahme — Schuld- 
vethältnis. 
V. des Veräußerers eines Grund- 
stücks 
im Falle der Schuldübernahme 
s. Schulddbernahme — Schuld- 
verhältnis. 
. Erbe — Erbe 1990, 1991. 
Schuldverschreibung. 
V. des Ausstellers: 
1. aus der Schuldverschreibung auf 
den Inhaber 794 s. Schuld- 
verschreibung — Schulodver- 
schreibung; 
2. dem Inhaber einer ohne staatliche 
Genehmigung in den Verkehr ge- 
langten Schulvoerschreibung den 
durch die Ausgabe verursachten 
Schaden zu ersetzen s. Schuld- 
verschreibung — Schulover- 
schreibung; 
3. nur gegen Aushändigung der 
Schuldverschreibung zu leisten fs. 
Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung; 
4. dem bisherigen Inhaber einer ab- 
handen gekommenen Schuldver- 
schreibung die zur Erwirkung des 
Aufgebots oder der Zahlungssperre 
erforderliche Auskunft zu erteilen 
und die erforderlichen Zeugnisse aus-
	        
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