Verpflichtung —
8
403 7.
407 B.
409 9.
402 6. im Falle der Übertragung der
Forderung dem neuen Gläubiger
die zur Geltendmachung der For-
derung nötige Auskunft zu er-
teilen und ihm die zum Beweise
der Forderung dienenden Urkunden
auszuliefern s. Forderung —
Schuldverhältnis;
im Falle der Übertragung der
Forderung dem neuen Gläubiger
auf Verlangen eine öffentlich be-
glaubigte Urkunde über die Ab-
tretung auszustellen. Die Kosten
hat der neue Gläubiger zu tragen
und vorzuschießen. 412.
auf den eine Forderung übertragen
wird, eine Leistung, die der
Schuldner nach der Abtretung an
den bisherigen Gläubiger bewirkt,
sowie jedes Rechtsgeschäft, das
nach der Abtretung zwischen dem
Schuldner und dem bisherigen
Gläubiger in Ansehung der Fer-
derung vorgenommen wird, gegen
sich gelten zu lassen, es sei denn,
daß der Schuldner die Abtretung
bei der Leistung oder der Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in einem nach der Abtretung
zwischen dem Schuldner und dem
bisherigen Gläubiger anhängig ge-
wordenen Rechtsstreit ein rechts-
kräftiges Urteil über die Forderung
ergangen, so muß der neue Gläu-
biger das Urteil gegen sich gelten
lassen, es sei denn, daß der
Schuldner die Abtretung bei dem
Eintritte der Rechtshängigkeit ge-
kannt hat. 408, 412;
dem Schuldner gegenüber die
diesem angezeigte Abtretung der
Forderung gegen sich gelten zu
lassen s. Forderung — Schuld-
verhältnis.
411 Tritt eine Militärperson, ein Be-
amter, ein Geistlicher oder ein Lehrer
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8
415
416
419
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797
799
Verpflichtung
an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehalts ab, so ist die aus-
zahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten öffentlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu be-
nachrichtigen. Bis zur Benach-
richtigung gilt die Abtretung als der
Kasse nicht bekannt.
V. des Übernehmers einer Schuld
1. dem Schuldner gegendber, den
Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen
s. Schuldubernahme — Schuld-
vethältnis.
V. des Veräußerers eines Grund-
stücks
im Falle der Schuldübernahme
s. Schulddbernahme — Schuld-
verhältnis.
. Erbe — Erbe 1990, 1991.
Schuldverschreibung.
V. des Ausstellers:
1. aus der Schuldverschreibung auf
den Inhaber 794 s. Schuld-
verschreibung — Schulodver-
schreibung;
2. dem Inhaber einer ohne staatliche
Genehmigung in den Verkehr ge-
langten Schulvoerschreibung den
durch die Ausgabe verursachten
Schaden zu ersetzen s. Schuld-
verschreibung — Schulover-
schreibung;
3. nur gegen Aushändigung der
Schuldverschreibung zu leisten fs.
Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung;
4. dem bisherigen Inhaber einer ab-
handen gekommenen Schuldver-
schreibung die zur Erwirkung des
Aufgebots oder der Zahlungssperre
erforderliche Auskunft zu erteilen
und die erforderlichen Zeugnisse aus-