Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 147. 
Einbehaltung der /8, ½, ¼, ½ und ¼ Thalerstücke landgräflich und kurfürstlich Hessischen Gepräges. 
Berlin, den 13. Mai 1876. 
Der Herr Finanz-Minister hat wegen Einbehaltung der ½, ½, ¼, ½ und ½ Thalerstücke landgräflich 
und kurfürstlich Hessischen Gepräges unterm 8. April d. J. die nachstehend abgedruckte Circular-Verfügung an 
die Königlichen Regierungen 2c. erlassen, welche hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß dic 
darin beregte Verfügung vom 14. Dezember v. J. mit der diesseits unterm 29. Dezember v. J. (Nr. 605/12. 75. 
M. 0O. D. 1.) durch das Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1 pro 1876 bekannt gemachten Circular-Verfügung 
vom 6. Dezember v. J. identisch ist und daß, an Stelle der Regierungs-Hauptkasse, in Berlin die General- 
Saats-Haffe tritt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 249. 5. 76. M. O. D. 1. 
wenn sie bei den Königlichen Kassen eingehen, nicht wieder zu verausgaben 
Die 1/ Thalerstücke werden in Gemeinschaft mit den übrigen ½/ Thalerstücken deutschen Gepräges 
zufolge meiner Verfügung vom 14. Dezember v. J. an die nächstgelegene Postkasse gegen Ersatz abgeliefert. 
Die übrigen Münzen der vorbczeichucten Art sind an die Negicrungs-(Bczirks-) Haupt Kassen zur 
einstweiligen Aufbewahrung abzuführen. Habbsährich ist von den Königlichen Regierungen (Finanz-Direktion 
in Hannover) hierher anzuzeigen, welche Beträge auf diese Weise bis zum 30. Juni und 31. Dezember an- 
gesammelt sind. 
Hiernach ist das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 8. April 1876 
Der Finanz-Minister. 
Camphausen. 
Die /8, ½, ¼, ½ und ½/ Thalerstücke landgräflich und kurfürstlich Hessischen Gepräges sind, 
b . 
An 
sämmtliche Königliche Regierungen 2c. 
— I. 5316. III. 4601. — 
Nr. 148. 
Behandlung der bei den Reichs- am, haete ringeenden nahgemachten, verfälschten oder nicht 
Berlin, den 16. Mai 1876. 
Die nachstehend abgedruckten, durch Beschluß des Bundesraths festgestellten Bestimmungen über die Behand- 
lung der bei den Reichs= und Landeskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufs- 
fähigen Reichsmünzen werden hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach einem weiteren Beschlusse 
des Bundesraths Exemplare eingezegener Falschstücke von Reichsmünzen Behnfs der Vereinigung zu einer 
sachgemäß geordneten Sammlung an das bei der Königlichen Münz-Direktion in Berlin besindliche Münz- 
metall. Depot des Reichs einzusenden sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 39. ö. 76. M. O. D. 1.
	        
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