Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 149. 
Bestimmungen über die Behafdlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar 
gewordener Reichskassenscheine. 
Berlin, den 1. Juni 1876. 
Der Bundesrath hat über die Behandlung nachgemachter und beilchter sowie beschädigter und unbrauch- 
bar gewordener Reichskassenscheine die nachstehend abgedruckten Bestimmungen getroffen, welche hierdurch 
bekannt gemacht werden. „ “½— 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 833. 5. 76. M. O. D. 1. 
A. Nachgemachte und verfälschte Reichskassenscheine. 
I. Verfahren bei den Kassen. 
1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder ver- 
fälschten Reichskassenscheine . 146—148 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. 
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne Weiteres erkannt, so hat 
der Vorsteher der Kasse soseat der maständigen Justiz= oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das ange- 
haltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c. bezw. der 
über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist verselbe, nachdem dem bisherigen In- 
haber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an die Reichsschulden-Verwaltung (Königlich 
Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, Berlin 8W. Oranienstraße 94) einzusenden. Dieselbe wird 
diese Scheine einer Untersuchung unterwerfen, und 
a. im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung 
an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern sie zum Umlauf nicht geeignet sind, einziehen 
lassen; ½* 
b. im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit dieselbe in 
Gemäßheit der Vorschriften unter I. 2 verfahre. 
II. Anzeige von Untersuchungen. 
Der Reichsschulden-Verwaltung ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachahmung von Reichskassen- 
scheinen erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungsverfahrens sofort Mittheilung zu machen 
und, sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren Feschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist die 
Reichsschulden-Verwaltung von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß z erhalten und von dem schließ- 
lichen Ergebnisse desselben, unter Vorlegung der Akten und Falschstücke, zu 
der Reichsschulden-Verwaltung aufzubewahren. 
B. Beschädigte und unbrauchbar gewordene Reichskafsenscheine. 
I. Ersatzfähigkeit zweifellos. 
1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen beschädipten 
oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Reichskassenscheine, deren Um- 
tauschfähigkeit (vergl. §. 6 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 
30. April 1874, Reichs-Gesetzblatt S. 40) zweifellos ist, anzunehmen aber nicht wieder auczugchen, sondern 
an Sammelstellen (— die Reichs-Hauptkasse und die Ober Postkassen, für Preußen die Gencral-Staatskasse 
und die Regierungs= beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, für die übrigen Bundesstaaten die Landes-Central= 
kassen —) abzufü hreu. 
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichs. Hauptkasse, auch von den vorbezeichneten übrigen 
Sammelstellen gegen umlaufsfähige Reichkassenscheine oder baares Geld umzutauschen. 
2. Die zu 1. gerachten Sammelstellen haben die bei ihnen eingegangenen einzuziehenden Scheine, 
nach erfolgter Prüfung der Umtauschfähigkeit am Schlusse jedes Vierteljahres, unmittelbar an die Königlich 
enachrichtigen. Letztere sind von
	        
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