Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nationen Berechtigter nicht mindestens ein Pferd, dann darf die Geldvergütigung nach obigen Sätzen nur 
für zwei Rationen gewährt werden. 
Wenn die Geldgewährung weder einen vollen noch einen halben Kalendermonat, sondern nur einzelne 
Tage umfaßt, so wird die Vergütigung in der im §. 122 angegebenen Weise berechnet. 
Zu F. 128. 
Im Alinea 1. Zeile 5 hinter „Tage"“ ist einzuschalten: 
„nach den halbjährlich festgestellten Preisen“ 
Zu 8. 181. 
Als Nachsatz tritt die Bestimmung hinzu: 
„In denjenigen Fällen, wo die Rations-Vergütigung für wer als 2 Rationen monatlich beansprucht 
wird, ist der Besitz mindestens eines Pferdes durch den Empfänger in der Quittung ausdrülcklich 
zu bescheinigen.“ 
Zu §. 189. 
Hinter Alinea 2 ist einzuschalten: 
„In den Liquidationen der Truppen über Rations-Vergütigungsgelder (Beilage 24) wird, insofern 
der Geldbetrag für mehr als zwei monatliche Rationen zur Berechnung kommt, durch das Richtig. 
keits-Attest der assen.Konamisstor zugleich anerkannt, * der betreffende Empfänger sich mindestens 
im Besitze eines Pferdes befunden hat.“ 
Zu §. 205. 
Im Alinca 3 Zeile 6 hinter „bei Stellvertretung“ ist einzuschalten: 
„sowie bei Gewährung von Rations-Vergütigungs-Geldern für mehr als zwei Pferde."“ 
4) get die etatsmäßigen Stellen der Eisenbahn-Linien-Kommissare ist je eine leichte Ration zu ge- 
währen. 
Die sonst im Reichs-Militair-Etat für 1876 — Kapitel 25 — enthaltenen neuen Bewilli- 
Jungen ergeben sich aus den bezüglichen Friedens-Verpflegungs-Etats für 1876. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 864/12. 76. M. O. D. 2. 
Nr. 4. 
Berrechnung der Prämien für Erlernung der deutschen Sprache an polnisch sprechende Mannschaften. 
Berlin, den 29. Dezember 1875. 
Die bisher beim Titel 20, jetzt Kapitel 24, „Geldverpflegung der Truppen“, angesetzten Prämien für Er- 
lernung der deutschen Sprache — §. 175 des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden — 
werden vom 1. Jannar 1876 ab beim Kapitel 35 Titel 47: „Unterrichtsgelder der Truppen“, verrechnet. 
Es sind deshalb diese Prämien nicht mehr in die Verpflegungs-Liquidation aufzunehmen, sondern 
besonders zur Liquidation zu bringen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz= Blume. 
No, 807/12. A. 2.
	        
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