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Nr. 152.
Einbehaltung und Abführung der aus dem Verkehr zu ziehenden Landes-Kupfermünzen, sowie Außer-
kurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung.
Berlin, den 23. Mai 1876.
Die nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung des Herrn Finanz-Ministers vom 25. April d. J., betreffend
die Einbehaltung und Abführung der aus dem Verkehr zu ziehenden Landes-Kupfermünzen, sewie die Außer-
kurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, wird nebst der darin erwähnten Bekanntmachung hier-
durch zur Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 509. ö. 76. M. O. D. 1.
a.
Berlin, den 25. April 1876.
Die Königliche Regierung beauftrage ich, sämmtliche Kassen Ihres Ressorts aniweicn die unter
ihren Beständen benchen sowie die bei ihnen ferner eingehenden noch kursfähigen andeafupfermünzen
(also die auf Grund der Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke und die auf Grund der
Zehntheilung des Groschens geprägten Landeskupfermünzen) nicht wieder zu verausgaben, sondern anzusammeln
und nach den Sorten getrennt in thunlichst auf Mark abgerundeten größeren Beträgen, kassenmäßig verpackt
und bezeichnet unter dem portofreien Nubrum „Reichsdienstsache“ an das Münzmetall-Depot des Neichs bei
der huesigen Königlichen Münzdirektion abzuliefern.
Das Münzmetall-Depot des Reichs wird über die zur Ablieferung gelangten Beträge den abliefernden
Kassen Anetkenminisse ausstellen, deren Werthbeträge die Reichs Giuptkan baar oder berechnungsweise er-
statten wird. «
Gleichzeitig übersende ich der Königlichen Regierung in der Anlage eine Bekanntmachung, betreffend
die Außerkurssetzung der Scheidemünzen der Thalerwährung mit dem Veranlassen, dieselbe sofort durch das
Regierungs-Amtsblatt und die Kreisblätter zu veröffentlichen und die von derselben ressortirenden Kassen mit
ennrechchtder Anweisung zu versehen.
Die bei den * vorhandenen und noch eingehenden Münzen der in der Bekanntmachung be-
zeichneten Arten sind ebenfalls in möglichst abgerundeten Beträgen, nach den Sorten getrennt, kassenmäßig
verpackt und bezeichnet, portofrei durch Vermitkelung der Postkassen an das Münzmetall-Depot des Reichs
abzuliefern. Auch haben die Kassen, insoweit es der Geschäftsverkehr derselben gestattet, bereits vor dem
1. Juni d. J. auf die Anträge solcher Personen einzugehen, welche die vorbezeichneten Silber- und Kupfer-
Scheidemünzen umzuwechseln wünschen.
Zusatzf Hannover) Die Kassen der vortigen Provinz haben hierbei die als Kuranl-Münzen
ausgeprägten 1/15 Thalerstücke von den als Scheidemünze ausgeprägten gleichwerthigen Stücken getrennt zu
halten und unter entsprechender Bezeichnnng an das Münzmetall-Depot abzuliefern.
Die Publikation der Bekanntmachung durch das Amtsblatt wird Seitens des Herrn Oberpräsidenten
veranlaßt werden.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
—=
An
sämmtl. Königl. Regierungen und an die Königl. Finanz=
Direktion zu Hannover.
— I. 6409. II. 7736. III. 5400. IV. 4779. —
b.
tekanntmachung —
betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. VBVom 12. April 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetz-Blatt S. 233) hat der
Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.