— 136 —
§. 1. Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die ½%, 1/, 1/3. Thalerstücke und alle übrigen,
auf nicht mehr als 1/18 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig
gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand ver-
pflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
. 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni
bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes-
staaten, welche diese Müyzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind,
nach dem im Arkikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthorrh tnisse far Rechnung
des Deutschen Neichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
ach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung
noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3. Die Wehillchom zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf vurchlöcherte und anders
als durch den gewäöhnlichen Umlanp im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Berlin, den 25. April 1876.
Zur Ansführung der vorstehenden, im Neichsgesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten
Münzen in den Monaten Inni, Juli und Angust 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten
namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhälmisse sowohl in Zahlung angenommen, als auch
gegen Reichs= bezw. Landesmünzen umgewechselt werden:
a. in Berlin.
bei der General-Staatskasse,
der Staateschuloen-Tilgungs Kafe,
der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Stenern,
dem Hanptsteneramt für inländische Gegenstände,
dem Hauktstenekamt für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair= und Baukommission stehenden Kasse.
b. in den Provinzen.
bei den Regierungs-Hauptkassen,
den Geecsepeanpntae in der Provinz Hannover,
der Landeskasse in Sigmaringen,
den Kreiskassen,
den - der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig—Holstein, Hannover,
estfalen, Hasen-Masoan und Rheinland,
den Bezirkskassen in den 2
den Forstkassen,
den BaupteHal und Haupt--Steuerämtern, sowie
den Neben-Zoll, und Steuerämtern.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
enzollernschen Landen,
Nr. 153.
Entbindung der Offiziere von der persönlichen Begleitung der gleichzeitig kommandirten Mannschaften.
Berlin, den 25. Mai 1876.
Die Versügung. vom 28. Oktober 1874 Nr. 568/7. M. O. D. 3. (Armce-Verordnungs-Blatt Nr. 21 pro 1874),
wonach die Offiziere aller Waffen in den darin näher bezeichneten Fällen von dor Verpflichtung, bei auswärtigen