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Nr. 5.
Zusammenstellung der Aenderungen, welche die unterm 21. Juli 1874 Allerhöchst genehmigten Vor-
schriften über Ekurichtung und Ausstattung der Kasernen im Laufe des Jahres 1875 erfahren haben.
Berlin, den 29. Dezember 1875.
1) Pag. 38 tritt zu laufende Nr. 30 die Bemerkung hinzu:
Sind zwei und mehr Unteroffiziere zusammen in einem Zimmer untergebracht, so wird für je
zwei derselben nur ein Wasserkrug gewährt.
2) Pag. 58. Die Positienen unter Lauseesdor Nr. 6, 7, 8, 9, 10 sind zu streichen. Dafür ist zu setzen:
Laufende In der Rubrik Bemerkungen:
Nr. 6: 8 blecherne Petroleumgemäße, ad 6: resp. zu 1 K. 0,5 K. zu 200, 100, 50,
10, 5 und 2 G.
*2: blecherne Füllkanne von ca. 1 Liter ad 7; eine per Kompagnie und eine für
nhalt, jeden Kasernenwärter.
. 8 blecherne Petroleumkannen, ad 8: für jeden Kasernenwärter 1 zu 2,5 K.,
für jeden Fourier 1 zu 5 K.
*. 9; die nöthigen Verhängeschlösser für den
ausbedarf.
3) Pag. 59. Zu laufende Nr. 4 tritt unter Rubrik Bemerkungen hinzu: .
An Stelle der etatsmäßigen Kiepen können, je nach der Ortsaklichreit, auch die kleineren, für
die Hälfte des Preises käuflichen Flechtkörbe, und zwar je zwei an Stelle einer Kiepe, gewährt
werden.
4) Pag. 60. Unter laufende Nr. 9 und 10 treten hinzu resx.
Hammer und
Zange,
und in der Nubrik Bemerkungen: je 1 Stück für jede Garnison-Verwaltung.
5) Pag. 75. Zusatz zu Nr. 33 ad c. (Wasserkübel):
i Tiene (Kübel) kann anstatt von Eichenholz auch von Eisenblech mit Oelfarben-Anstrich her-
gestellt werden.
6) Pag. 95/96. Zusatz zu Nr. 100, 101. Tische für Gemeine für 5—10 und für 2—4 Mann:
der in der Zeichnung Tafel VII. Fig. 1—4 vorgesehene Schubkasten fällt künftig fort.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie--Departement.
v. Karczewski. Sandkuhl.
No. 1117/12. M. O. D. 1.
Nr. 6.
Vergütungs-Sätze für Brod und Fourage und Bergütungs-Preis für den aus Preußischen Maga-
zinen an Kadetten-Anstalten verabreichten Roggen pro I. Semester 1876.
Berlin, den 1. Januar 1876.
In dem eitraum vom 1. Jannar bis ult. Juni 1876 sind nach den von den resp. Kriegs-Ministerien er-
folgten Festsetzungen zu vergilten:
A. bei den nachstehend bezeichneten Kontingenten des Deutschen Reicheherres als Garnison-Brodgeld,
sowie für nicht abgehobene tarifmäßige Fourage, ferner für gegen Entgelt gewährte übertarifmößige
Nationen und Rationstheile, endlich für überhobene Brod und Fourage-Beträge, letztere mit dem
verordneten Zuschuß von 25 %% (Natural-Verpflegungs-Reglement für #e Frieden),
Für die Gewährung der Gelrvergülung statt etatsmäßiger Rationen an Offiziere, Aerzte
und Beamte sind die in der kriegsministeriellen Berfügung vom 1. d. Mts., belressend Gewährun
von Natural-Verpflegungs- 2c. Kompetenzen auf Grund des Reichs-Militair= Etats für 187
— (A.-V.-Bl. v. 1876 Nr. 1 S. 3 sub Ziffer 3) getroffenen Bestimmungen maßgebend.