Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee- Verordnungs- Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. Herlin, den 1. Juli 1876. Nr. 15. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche Pränumcrationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preioermäßigung sestgesetzt ist. 
Nr. 181. 
Säbeltroddel der Lehr = Kompagnie der Artillerie- Schieß-Schule und der Bersuchs-Kompagnie der 
Artillerie-Prüfungs-Kommission. 
Berlin, den 22. Juni 1876. 
Uneer Bezugnahme auf passus 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Juli 1874 (Armee-Verordnungs-= 
Blatt Nr. 15 pro 1874) wird bestimmt, daß die Lehr-Kompagnie der Artillerie-Schieß-Schule und die Versuchs- 
gamhgnee der Artillerie-Prüfungs Kommission künftig die weiße Säbeltroddel — 1. Kompagnie — zu führen 
aben. 
Die vorhandenen Söbeltroddel bisheriger Art dürfen aufgetragen werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 895. ö. 76. M. O. D. 3. 
Nr. 182. 
Kompetenzen der Unterärzte. 
Berlin, den 26. Juni 1876. 
1. Die Unterärzte haben bei der Neuanstellung die Löhnung sowohl wie die Natural-Verpflegungs. 
Gebührnisse — Anmerkung 1 zu Nr. 103 der Friedens-Verpflegungs-Etats für 1876 — vom Tage der be- 
treffenden Anstellungs-Verfügung oder, wenn in derselben ein späterer Anstellungs-Termin begelbnet wird, 
von diesem Termine ab zu empfangen. 
Im Uebrigen sind die Löhnung beziehenden Unterärzte in Betreff ihrer Kompetenzen wie die Unter- 
offiziere zu behandeln. 
2. Den in die Charité zu Berlin kommandirten Unterärzten ist für die ihnen dort (für Rechnung des 
Civilfonds) gewährte Verpflegung ein Abzug an den Natural-Verpflegungs-Gebührnissen nicht zu machen. 
3. Nach Vorstehendem ist vom 1. Sasur d. J. ab zu verfahren. 
Ueber etwaige Ueberhebungen kann für die Vergangenheit hinweggesehen werden. 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
zrn 
No. 70. 5. M. M. A.
	        
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