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Armee- Verordnungs- Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Herlin, den 1. Juli 1876. Nr. 15.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumcrationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preioermäßigung sestgesetzt ist.
Nr. 181.
Säbeltroddel der Lehr = Kompagnie der Artillerie- Schieß-Schule und der Bersuchs-Kompagnie der
Artillerie-Prüfungs-Kommission.
Berlin, den 22. Juni 1876.
Uneer Bezugnahme auf passus 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Juli 1874 (Armee-Verordnungs-=
Blatt Nr. 15 pro 1874) wird bestimmt, daß die Lehr-Kompagnie der Artillerie-Schieß-Schule und die Versuchs-
gamhgnee der Artillerie-Prüfungs Kommission künftig die weiße Säbeltroddel — 1. Kompagnie — zu führen
aben.
Die vorhandenen Söbeltroddel bisheriger Art dürfen aufgetragen werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 895. ö. 76. M. O. D. 3.
Nr. 182.
Kompetenzen der Unterärzte.
Berlin, den 26. Juni 1876.
1. Die Unterärzte haben bei der Neuanstellung die Löhnung sowohl wie die Natural-Verpflegungs.
Gebührnisse — Anmerkung 1 zu Nr. 103 der Friedens-Verpflegungs-Etats für 1876 — vom Tage der be-
treffenden Anstellungs-Verfügung oder, wenn in derselben ein späterer Anstellungs-Termin begelbnet wird,
von diesem Termine ab zu empfangen.
Im Uebrigen sind die Löhnung beziehenden Unterärzte in Betreff ihrer Kompetenzen wie die Unter-
offiziere zu behandeln.
2. Den in die Charité zu Berlin kommandirten Unterärzten ist für die ihnen dort (für Rechnung des
Civilfonds) gewährte Verpflegung ein Abzug an den Natural-Verpflegungs-Gebührnissen nicht zu machen.
3. Nach Vorstehendem ist vom 1. Sasur d. J. ab zu verfahren.
Ueber etwaige Ueberhebungen kann für die Vergangenheit hinweggesehen werden.
iegs-Ministerium.
v. Kameke.
zrn
No. 70. 5. M. M. A.