Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee-Verordnungo-BPlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. Gerlin, den 22. Juli 1876. Nr. 16. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.& 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
4 Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern bieses Blatteo; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 189. 
Fahnen-Dekoration. 
Aif den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Ich, in Verfolg Meiner Ordre vom 9. Jannar 1873, hierdurch 
der Fahne des 1. Bataillons 1. Westfälischen Infanterie-Regiments Nr. 13 einen silbernen Ring mit der 
Inschrift: Es wurde mit dieser Fahne in der Hand am 14. August 1870 verwundet und starb in Folge 
dessen: Sergeant Evers. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 27. Mai 1876. 
  
  
  
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 4. Juli 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit Bezug auf die in Nr. 5, 13, 20 und 25 des Armee- 
Verordnungs--Blattes für 1873 und die in Nr. 25. desselben Blattes für 1875 bekannt gemachten Allerhöchsten 
Ordres vom 9. Jannar, 3. April, 24. Juni und 27. September 1873, sowie 11. November 1875 hierdurch 
zur Keuntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V 
V. 
v. Voigls- Rhetz. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 4685. 6C. A. 2. 
Nr. 190. 
Abänderung der §§. 149 und 220 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen 
in Frieden, vom 30. April 1868. 
Al den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß der Absatz 5 des §. 149 des Reglements über die Be- 
kleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden, vom 30. April 1868, folgende Fassung erhält: 
„Zur Beschaffung vder Wachtmäntel, der Proben von Bekleidungs, und Ausrüstungsstücken, der 
Oekonomkebücher und der Stempel zur Bezeichnung der stattgehabten Abnahme und Musterung der 
Stücke. Die Wachtmäntel werden nach Bedarf gefertigt. Die zu haltenden Probestücke, sowie die in 
Anwendung zu bringenden Bücher und Stempel ergiebt der vierte Abschnitt.“ * 
Im letzten Absatz des F. 220 des bezeichneten Reglements sind die Worte „Kammer= und Wirth- 
schaftsbücher“ zu streichen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Ems, den 6. Juli 1876. » 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium.
	        
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