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Armee-Verordnungs-latt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Gerlin, den 22. Juli 1876. Nr. 16.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blatteso beträgt 1.& 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blatten; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preigermäßigung sestgesetzt ist.
Nr. 189.
Fahnen--Dekoration.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Ich, in Verfolg Meiner Ordre vom 9. Jannar 1873, hierdurch
der Fahne des 1. Bataillons 1. Westfälischen Infanterie-Negiments Nr. 13 einen silbernen Ning mit ver
Inschrift: Es wurde mit dieser Fahne in der Hand am 14. August 1870 verwundet und starb in Folge
dessen: Sergeant Evers. Das Kriegs-Ministerium hat das Weiterc zu veranlassen.
Berlin, den 27. Mai 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 4. Juli 1876.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit Bezug auf die in Nr. 5, 13, 20 und 25 des Armec-
Verordnungs--Blaties für 1873 und die in Nr. 25. desselben Blattes für 1875 belannt gemachten Allerhöchsten
Ordres vom 9. Januar, 3. April, 24. Juni und 27. September 1873, sowie 11. November 1875 hierdurch
zur Kenntnuiß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
. B
IJ. V.
v. Voigis Rhet.
No. 486. 6. A. 2.
Nr. 190.
Abänderung der §§. 149 und 220 des Reglements über die Bekleldung und Ausrüstung der Truppen
im Frleden, dom 30. April 1868.
Al den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß der Absatz 5 des §. 149 des Pstementr über die Be-
kleidung und Ansrüstung der Truppen im Frieden, vom 30. April 1868, felgende Fassung erhält:
„Zur Beschaffung der Wachtmäntel, der Proben von Bekleidungs und Ausrüstungsstücken, der
Oekonomiebücher und der Stempel zur Bozeichnung der stattgehabten Abnahme und Musterung der
Stücke. Die Wachtmäntel werden nach Bedarf gefertigt. Die zu haltenven Probestücke, sowie die in
Anwenrung zu bringenden Bücher und Stempel ergiebt der vierte Abschnitt.“
Im letzten Absatz des §. 220 des bezeichneten Reglements sind die Worte „Kammer= und Wirth=
schaftsbücher“ zu streichen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Ems, den 6. Juli 1876. ·
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.