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Nr. 209.
Bereinnahmung von Geldstrafen.
Berlin, den 25. Juli 1876.
Die Bestimmung im §. 27 des Militair = Strafvollstreckungs = Reglements wird dahin deklarirt, daß die in
den Rechnungen von den Ausgabe-Kapiteln 18 (früher Titel 10) und 31 (früher Titel 38) nachzuweisenden
Strafgelder nicht als Rlckeinnahmen ür den betreffenden Ausgabe-Fonds, sondern als „Eigene Einnahmen,
welche zur Reichskasse fließen“" aufzuführen und zu berechnen sind.
Kriegs-Ministerium.
I. V
v. Voigts.Rhet.
No. 644. 6. A. 2.
Nr. 210.
Schießübung der Kavallerie mit Pistolen.
Berlin, den 28. Juli 1876.
Mit Bezug auf §. 107 des Exerzir-Reglements für die Kavallerie vom 5. Juli 1876, wonach Uebungen im
Schießen zu Pferde nicht vorzunehmen sind, wird hierdurch bestimmt, daß bei dem Scheibenschießen mit Pistolen
die bisher auf die Uebung zu Pferde gerechnete Anzahl Patronen für die Folge zu Fuß auf die Distanz von
40 Schritt zu verschießen ist.
Kriegs-Ministerium.
k
v. Kameke.
No. 21. 7. A. 1.
Nr. 211.
Abänderung der Vorschrift für die Berwaltung des Uebungs-Matertals der Fuß--Artillerie und der
hierzu gewährten Fonds von 1875.
Berlin, den 28. Juli 1876.
Um einer mißverständlichen Auffassung des §. 3 dieser Vorschrift zu begegnen, sind im 2. Absatz desselben,
Zeile 3, hinter „darf“ die Worte einzuschalten:
Gonie die sonstigen, nur in den Bestandsbüchern der Truppentheile geführten kriegsbrauchbaren
egenstände.“
Kriegs-Ministerium.
B
v. Voigts- Nheb.
No. 254. 7. Art. 1.
Nr. 212.
Abänderung der Instruktion für das Zielgewehr M/71.
Berlin, den 20. Juli 1876.
Pass. 5 a. Alinea 3 ist zu streichen und dafür zu setzen:
„Ebenso wird nach jedem Schuß die vordere Bohrung der Patronenhülse mittelst eines Stöck-
cbens mit Wergumwickelung gereinigt und die Patronenhülse äußerlich abgewischt.“
Passus 7. ist Zeile 12 bis zum Schluß zu streichen und dafür zu setzen:
„Ebenso ist, um die Gangbarkeit der Schloßtheile zu erhalten, eine öftere sorgfältige Reinigung
derselben erforderlich.
Nach beendigtem Schießen wird der Einlegelauf zum Reinigen herausgenommen, indem man beide
Schrauben aus dem Achtkant herausschraubt und alsdann, nachdem die Kammer herausgenommen, mit einem