Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

Berlin, den 13. August 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1010. 7. A. 2. 
Nr. 224. 
Belassung des Bezirks-Kommandes 2. Bataillons 2. Posenschen Landwehr-Regiments Nr. 19 in Schrinn. 
Berlin, den 18. August 1876. 
Das Bezirks-Kommando 2. Bataillons 2. Posenschen Landwehr-Regiments Nr. 19, welches früherer Bestim- 
mung gemäß — siehe Anlage 1 Gu §. 1) der Ersatz-Ordnung sowie auch die Rang= und Ouartier-Liste — 
nach Jarocin verlegt werden sollte, verbleibt zufolge Allerhöchster Bestimmung in seinem bisherigen Garnison- 
orte Schrimm, was hierdurch zur Kennmiß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerlum. 
v. Kameke. 
No. 206. 7. A. 1. 
Nr. 225. 
Kautions-Bestellung der Lieferungs-Unternehmer. 
Berlin, den 10. August 1876. 
Behufs einheitlicher Regelung der Grundsätze, nach welchen bisher die Suässieet. der verschiedenen Kategorien 
zinstragender Papiere bei der Kautionsbestellung der Lieferungs= 2c. Unterne 
1 mer beurtheilt worden ist, und 
erbeiführung einer, zugleich den wirthschaftlichen Interessen fürderlichen Geschäftserleichterung wird hier- 
estimmt, daß zur Bestellung von nntesmsnen snienen für Lieferungen und Leistungen im Bereich der 
Militalr-Verwaltung künftig als geeignet anzusehen sind: 
1) die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate 
mit Glebliche Ermächtigung ausgestellt sind, 
2) die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen 
Bundesstaate gesetzlich garantirt ist, 
3) die * der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Renten- 
anken, 
4) die Schuldverschreibungen, welche von Deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, 
Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt, und entweder Seitens der Inhaber 
kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, · 
5) bie Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparlassen und 
6) sichere G#wene und Pfandbriefe. 
(Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grund- 
stücken innerhalb der ersten zwei Drittheile des vurch aiterschsttcchet landschaftliche, gerichtliche, oder 
  
Stenertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des vurch Taxe einer öffentlichen Feuerver- 
sicherungsgesellschaft, oder durch gerichtliche Taxe zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb 
des füngehnfachen Betrages des Grundsteuer-Reinertrages der Liegenschaft zu sehen kommt. 
Sicheren erther stehen im Sinne vieser Vorschriften die mit staatlicher # enehmigung aus- 
gegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kredit-Institute gleich, welche 
durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet, mit Korporationsrechten versehen sind und nach 
ibren Statuten die Beleihung von Grundstücken auf die im vorangehenden Absatz angegebenen 
Theile des Werthes derselben zu beschränken haben.) # 
Außerdem soll es unter eigener Verantwortung der betreffenden Behörden deren Ermessen überlassen 
  
 
	        
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