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Nr. 229.
Eisenbahn-Betriebs-Regl t vom 11. Mai 1874.
Berlin, den 18. August 1876.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß an Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Nord-
deutschen Bunde vom 10. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt pro 1870, Seite 419) und der Na täge zu dem-
selben vom 22. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1871, Seite 473) und vom 5. August 1872 (Reichs-
Gesetzblatt pro 1872, Seite 360) das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874
mit dem 1. Juli 1874 in Kraft getreten ist (siehe Central-Blatt für das Deutsche Neich 1874 Seite 179 und ff.)
Kriegs-Ministerium.
v
Kamele.
Nr. 344. 8. A. 1.
Nr. 230.
Tagegelderbezug der zu Kommando-Behörden refp. Truppentheilen außerhalb ihrer Garnison kon=
mandirten Offiziere.
Berlin, den 23. Angust 1876.
Mit Bezug auf die Verfügung vom 23. Juli 1875 — No. 209. 7. M. O. D. 3. (Armee-Verordnungs=
Blatt Nr. 16 pro 1875) — wird hierdurch bestimmt, daß die zu Kommando-Behörden resp. Truppentheilen
außerhalb ihrer Garnison kommandirten Ofsiziere, wenn sie vor Ablauf der ersten 28 Tage den Kommando-=
Ort vorübergehend wieder verlassen, innerhalb der gedachten dri aber zurückkehren, nach dem Wiedereintreffen
die Tagegelder noch bis zum 28. Tage — von dem ersten Eintreffen an gerechnet — zu beziehen haben.
Erfolgt jedoch bei einer solchen vorübergehenden Unterbrechung des Aufenthalts am Kommando-Orte die
Rückkehr in denselben nach diesem Zeitpunkt, so ist eine Weiterzahlung der Tagegelder nicht statthaft, da die-
selben Über die ersten 28 Tage hinaus in keinem Falle gezahlt werden dürfen.
Befindet sich der Truppentheil rc#., zu welchem ein Offizier kommandirt wird, auf dem Marsche oder
im Kantonnement, so stehen dem betreffenden Offizier für die Dauer der Abwesenheit des Truppentheils vom
Garnisonorte Tagegelder nicht zu. Dagegen kompetiren ihm dieselben für die Zeit nach der Rückkehr des
Truppentheils bis zum 28. Tage, von seiner Meldung beim Truppentheil ab nerechet.
Die Verfügung an die Intendanturen vom 18. Dezember 1875 — No. 50. 12. M. O. D. 3 — ist
hierdurch modifizirt.
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß die vorgedachte Verfügung vom 23. Juli 1875
sich nur auf diejenigen Offiziere bezieht, welche ohne Mannschaften zu Kommanbo eher#en resp. Truppen-
theilen außerhalb ihrer Garnison kommandirt werden, mithin auf die in dem Erlasse vom 28. Oktober 1874
— No. 568. 7. M. O. D. 3. (Armec-Verordnungs--Blait Nr. 21 pro 1874) — erwähnten Offiziere, welche
lediglich von der Begleitung der mit ihnen kommandirten Mannschaften nach dem Kommando--Orte entbunden
werden, keine Anwendung *# Den zuletzt gedachten Offzieren kompetiren die Tagegelder nur für die
Tage der Reise. *
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 185,5. M. O. D. 3.
Nr. 231.
Ermäßigtes Tagegeld der serbisberechtigten Militairbeamten.
Berlin, den 13. August 1876.
Mu Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Tagegelder 2c. der Reichsheamten vom
21. Juni 1875 (A.-V.-Bl. Nr. 14), sowie auf atne 2 der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen
vom 10. Januar v. Is. (A.-V.-Bl. Nr. 3) wird bemerkt, daß für die servisberechtigten Militairbeamten das
nach dem Wegfall der chargenmäßigen Tagegelder am Kommandoorte event. zuständige ermäßigte Tagegeld