Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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. 8. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung der h inabzige/ durch welche die Beschaffung einer Kaution 
bewirkt werden soll — 8 4 bis 7 — geschieht bei derjenigen Kasse, welche das Gehalt zahlt, so lange, 
bis ein zur Kautionsleistung geeignetes Werthpapier beschafft werden kann. Dasselbe ist alsdann verjenigen 
Kasse zu Überweisen, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt. 
. 9. 
Die Berordnung, betreffend die Kautionen de bei der Militair= und der Marine-Verwaltung angestellten 
Beamten, vom 5. Juli 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 308), die Verordnung, betressend die Aufbringung von 
Kautionserhöhungen, vom 14. Dezember 1872 (Neichs-Gesetzbl. S. 434), sowie die Verordnung, betreffend 
die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militair-Beamten, welche bei den Feld- Verwaltungen angeßeu werden, 
vom 14. Januar 1873 (Neichs-Gesetzbl. S. 37) sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. August 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Berlin, den 31. August 1876. 
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 597. 8. M. O. D 1. 
Nr. 240. 
Whe Genehmigung für das EE Husaren-Regiment Nr. 15 zur Annahme einer Garnitur 
elze als Geschenk von dem Chef desselben, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von 
Mecklenburg--Schwerin. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag ermächtige Ich das Hannoversche Husaren-Regiment Nr. 15, von dem 
Chef desselben, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, eine Garnitur Pelze 
als Geschenk anzunchmen und dieselben neben dem etatsmäßigen Attila im Dienst zu tragen. Zugleich be- 
stätige Ich die Mir vorgelegte Pelzprobe, welche im Allgemeinen auch für Offiziere maßgebend sein soll, und 
bestimme hierbei, daß weder die Unterhaltung noch der Ersatz dieser Pelze aus den Mitteln des Militair- 
Etats zu erfolgen hat. Das Kriegs-Ministerium beauftrage Ich hiernach mit der weiteren Bekanntmachung. 
Schloß Babelsberg, den 24. August 1876. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 31. August 1876. 
Verstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armec gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamekc. 
No. 806 S. 76. M. O. D. 3. 
Nr. 241. 
Reisen der angeschuldigten Militair-Personen Behufs des persönlichen Erscheinens vor dem Spruchgerlchte. 
Berlin, den 4. September 1876. 
Es wird Herduch bekannt gemacht, daß die Reisen der angeschuldigten Militair-Personen Behufs des 
kerlänlichen tscheinens vor dem Spruchgerichte (S. 111 der Sgasterichts-Or##ung, II. Theil des Strafgesetz- 
uches für das Preußische n# vom 3. April 1845) als Dienstreisen anzusehen und demgemäß für ie 
die chargenmäßigen Reisekesten und Tagegelder zu gewähren sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
elben 
No. 2. 5. M. O. D. 3.
	        
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