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Nr. 245.
Berechnung der n]FeegZ— Gebührnisse für die ein Meln zu e Truppentheil entsendeten
. von demselben entlassenen Mannschaft
aulu- den 5. September 1876.
E- ist zur Sprache gekommen, daß die neueste amtliche Post= und Eisenbahn-Karte für die Ermittelung der
Entfernungen nach dem graden Landwege, wie sie gemäß §. 8 des Reglements über die Verpflegung der
Rekruten, Reservisten 2c. vom 5. Oktober 1854 bei Berechnung der reglementsmäßigen Gkohhenife der einzeln
einkommenden und entlassenen Mannschaften zum Grunde zu legen sind, insoweit nicht anwendbar ist, als
auf dieser Karte die Entfernung zwischen Ortschaften, welche Post= und Eisenbahn-Stationen sind, nur nach
dem Schienenwege angegeben ist, während in den früheren Karten daneben auch die Entfernung nach dem
Landwege eingetragen war.
Unter diesen Umständen wird bestimmt, daß da, wo auf der neuesten Karte n einzelnen Ort-
schaften die Angabe des graden Landweges fehlt, direkle Eisenbahnverbindung aber esteht, die Entfernung
nach dem Schienenwege ermittelt und der Berechnung der reglementsmäßigen Gebührnisse zum Grunde gelegt
wird.
Soweit die vorbezeichnete Lorte noch nicht beschaftt worden ist, findet sich indessen mit Rücksicht auf
die Verfügung vom 14. Dezember 1855 — No. 4. 12. M. O. DO. 1.— nichts dagegen zu erinnern, wenn
die fraglichen Entfernungen noch nach einer früheren amtlichen Postreisekarte ermittelt worden.
a die neueste Post= 2c. Karte die Entfernungen in Kilometern angiebt, so wird es nothwendig,
daß die egieren bei Berechnung der Meilengelder und Marschkompetenzen in Meilen umgerechnet werden,
so lange die bezüglichen Bestimmungen bezw. der Tarit Beilage D, des vorbezeichneten Reglements für die
in Rede stehenden Berechnungen noch als Grundlage bestehen bleiben müssen.
0 Nach welcher Karte die Ermittelung der Entfernungen stattgefunden hat, ist ad. marg. der Liquidationen
anzugeben.
Kriegs- Ministerium Militair-Oekonomie-Departement.
. Hartrott. Dresow.
No. 525. 8. 76. M. O. D. 3.
Nr. 246.
Zahlung des Marschgeldes an die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Beurlanbtenstandes.
Berlin, den 7. September 1876.
Der von dem Kriegs-Ministerium unterm 20. Oktober 1869 vurch Nr. 17 des Armee-Verordnungs-Blatts
veröffentlichte Erlaß der Herren Minister ver Finanzen und des Innern vom 7. Oktober desselben Jahres,
nach welchem das Marschgeld der zu den Uebungen einberufenen We Ffreut, wenn sie gänzlich von Mitteln
entblößt sind, auch bei den Ortsbehörden 2c. erhoben werden kann, findet nicht nur auf Mannschaften der
Landwehr, sondern auch auf diejenigen der Reserve Auwenvunge Eine Erstattung bieses von den Orts-
behörden * gezahlten Marschgeldes findct jedech Seitens der Truppentheile nicht statt
tInformation für die Mannschaften haben die Landwehr-Bezirks- Lommandes in den bezüglichen
Einberustkns Ordres dem Vermerk über die Marschgebührnisse die Angabe hinzuzufüge
„Dieselbe wird vom Truxpentheil gezahlt, darf jedoch von Uslemitlelsnn 4 bei der Ortsbehörde
bezw. dem Steuctempfänger in Empfang genommen werden.“
Bemerkt wird noch, daß bei der Einbeorderung der Uebungs-Mannschaften in das Landwehr-
Bataillons-Stabsguartier und ihrer demnächstigen Entsendung nach dem Uebungsorte die Gesammt-
Entfernung für die Bemessung der tarifmäßigen Gebührniß zum Anhalte zu dienen bas, so daß die ohne
Vergütung zurückzulegenden 22½ Kilometer (3 Meilen) nur einmal in Anrechnung zu bringen sind.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 772 S. 76. M. O. D. 3.