Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 245. 
Berechnung der n]FeegZ— Gebührnisse für die ein Meln zu e Truppentheil entsendeten 
. von demselben entlassenen Mannschaft 
aulu- den 5. September 1876. 
E- ist zur Sprache gekommen, daß die neueste amtliche Post= und Eisenbahn-Karte für die Ermittelung der 
Entfernungen nach dem graden Landwege, wie sie gemäß §. 8 des Reglements über die Verpflegung der 
Rekruten, Reservisten 2c. vom 5. Oktober 1854 bei Berechnung der reglementsmäßigen Gkohhenife der einzeln 
einkommenden und entlassenen Mannschaften zum Grunde zu legen sind, insoweit nicht anwendbar ist, als 
auf dieser Karte die Entfernung zwischen Ortschaften, welche Post= und Eisenbahn-Stationen sind, nur nach 
dem Schienenwege angegeben ist, während in den früheren Karten daneben auch die Entfernung nach dem 
Landwege eingetragen war. 
Unter diesen Umständen wird bestimmt, daß da, wo auf der neuesten Karte n einzelnen Ort- 
schaften die Angabe des graden Landweges fehlt, direkle Eisenbahnverbindung aber esteht, die Entfernung 
nach dem Schienenwege ermittelt und der Berechnung der reglementsmäßigen Gebührnisse zum Grunde gelegt 
wird. 
Soweit die vorbezeichnete Lorte noch nicht beschaftt worden ist, findet sich indessen mit Rücksicht auf 
die Verfügung vom 14. Dezember 1855 — No. 4. 12. M. O. DO. 1.— nichts dagegen zu erinnern, wenn 
die fraglichen Entfernungen noch nach einer früheren amtlichen Postreisekarte ermittelt worden. 
a die neueste Post= 2c. Karte die Entfernungen in Kilometern angiebt, so wird es nothwendig, 
daß die egieren bei Berechnung der Meilengelder und Marschkompetenzen in Meilen umgerechnet werden, 
so lange die bezüglichen Bestimmungen bezw. der Tarit Beilage D, des vorbezeichneten Reglements für die 
in Rede stehenden Berechnungen noch als Grundlage bestehen bleiben müssen. 
0 Nach welcher Karte die Ermittelung der Entfernungen stattgefunden hat, ist ad. marg. der Liquidationen 
anzugeben. 
Kriegs- Ministerium Militair-Oekonomie-Departement. 
. Hartrott. Dresow. 
No. 525. 8. 76. M. O. D. 3. 
Nr. 246. 
Zahlung des Marschgeldes an die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Beurlanbtenstandes. 
Berlin, den 7. September 1876. 
Der von dem Kriegs-Ministerium unterm 20. Oktober 1869 vurch Nr. 17 des Armee-Verordnungs-Blatts 
veröffentlichte Erlaß der Herren Minister ver Finanzen und des Innern vom 7. Oktober desselben Jahres, 
nach welchem das Marschgeld der zu den Uebungen einberufenen We Ffreut, wenn sie gänzlich von Mitteln 
entblößt sind, auch bei den Ortsbehörden 2c. erhoben werden kann, findet nicht nur auf Mannschaften der 
Landwehr, sondern auch auf diejenigen der Reserve Auwenvunge Eine Erstattung bieses von den Orts- 
behörden * gezahlten Marschgeldes findct jedech Seitens der Truppentheile nicht statt 
tInformation für die Mannschaften haben die Landwehr-Bezirks- Lommandes in den bezüglichen 
Einberustkns Ordres dem Vermerk über die Marschgebührnisse die Angabe hinzuzufüge 
„Dieselbe wird vom Truxpentheil gezahlt, darf jedoch von Uslemitlelsnn 4 bei der Ortsbehörde 
bezw. dem Steuctempfänger in Empfang genommen werden.“ 
Bemerkt wird noch, daß bei der Einbeorderung der Uebungs-Mannschaften in das Landwehr- 
Bataillons-Stabsguartier und ihrer demnächstigen Entsendung nach dem Uebungsorte die Gesammt- 
Entfernung für die Bemessung der tarifmäßigen Gebührniß zum Anhalte zu dienen bas, so daß die ohne 
Vergütung zurückzulegenden 22½ Kilometer (3 Meilen) nur einmal in Anrechnung zu bringen sind. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 772 S. 76. M. O. D. 3.
	        
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