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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Gerlin, den 23. September 1876. Nr. 20.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preie derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; leder Druckbogen von B Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Prcisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 250.
Uebernahme von Bormundschaften Seitens der Generale und Stabsoffiziere.
ch bestimme mit Bezug auf g. 41 des Reichs-Militair-Gesetzes vom 2. Mai 1874, daß die zur Uebernahme
von Vormundschaften ksse hee Genehmigung Seitens derjenigen Generale und Stabsoffiziere, welche sich
in einer Immediatstellung befinden, bei Mir unmittelbar nachzusuchen, dagegen Seitens der übrigen Generale
und Stabsoffiziere, ebtn wie von allen andern Militair-Personen, bei der zunächst vorgesetzten Militair-
Behörde zu beantragen und geeigneten Falls zu ertheilen ist. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das
Weitere zu veranlassen.
Gastein, den 8. August 1876.
Wilhelm.
v. Kamcke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 14. September 1876.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
. v. Kameke.
No. 41. 9. A. 2.
Nr. 251.
Reise--Kompetenzen der Portepeefähnriche und Oberfenerwerker bei
Offtzier- bezw. Feuerwerkz--Lieutenart. Ablenung des Examens zun
J A schl ß d E ß 0 Ok b Berlin, den 14. September 1876.
m Anschluß an den Etlaß vom 30. Oktober 1875 (Nr. 364. 10. A. 2. Armee-V " 9
pro 1875) wird hierdurch bestimmt, daß den Portepeefähnrichen, welche zur Wblegierpnungs Solatr a#* 24
Offizier nach Berlin kommandirt werden, die chargenmäßigen Reisekosten und Tagegelder, die lepteres zum
für die Dauer des Aufenthalts in Berlin in Grenzen der im §. 4 der Verordnung'ront 12 Uiet w anch
#immten Feist zu gewe Fen 4 Dieselben moenge rbalten die zur Ablegung des Examens zum Feuer-
v a erlin kommandirten Oberfeuerwerker. « s—. ·-
beiden Fällen Reisekompetenzen nicht gewährt. Zu wieberholten Prüfungen werden ledech in
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 390. 5. M. O. D. 3.