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Nr. 268.
Gehalts= und Löhnungskompetenzen bei Verbüßung der Haftstrafe.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, in Abänderung des §. 15 des Militair-Strafvollstreckungs-
Neglements vom 2. Juli 1873, daß eine Verkürzung der Gehalts= resp. Löhnungs-Kompetenzen für die, die
Strafe der Haft verbüßenden Militairpersonen nicht einzutreten hat. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach
das Weitere zu veranlassen.
Stuttgart, den 21. September 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 9. Oktober 1876.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 747. 9. A. 2.
Nr. 269.
Abänderung der Bestimmungen über das Schelbenschießen der Fuß-Artillerle und Ploniere.
Berlin, den 7. Oktober 1876.
Die Anmerkung zu §. 23 (Seite 42) der Bestimmungen über das Scheibenschießen der Jufanterie vom
P. Septemhe 1875 erhält für die mit der Jägerbüchse M/71 bewaffnete Fuß-Artillerie und die Pioniere nach-
eehende Fassung:
ud. Angabe der Mannsbreiten erfalgt stets, die der Ringe nur bei denjenigen Uebungen, wo
eine bestimmte Anzahl Ringe zu erschießen ist.“
Die unter dem 14. Dezember 1875 — Nr. 1009. 11. A. 1 — herausgegebenen bezüglichen Abän-
derungen sind hiernach zu vervollständigen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamcke.
No. 972. 8. A. 1.
Nr. 270.
Erhöhung des Etats an Hemden für die Friedenslazarethe.
· Berlin, den 7. Oktober 1876.
Un einem Mangel an Hemden bei starker Belegung der Lazarethe vorzubengen, wird der Etat an Hemden
für die Friedenslazarelhe auf das Anderthalbfache der Normal-Krankenzahl erhöht, so daß z. B. ein Lazareth
mit einer Normal-Krankenzahl von 50 Mann mit 75 Hemden auszustatten sein würde. Die Pos. 134 der
Beilage G. des Friedens-Lazareth-Reglements ist dementsprechend abzuändern.
Die in den §§. 153 und 246 desselben Neglements enthaltenen Bestimmungen über den Gebrauch
der von den Kranken in das Lazareth mitzubringenden Hemden werden hiervurch nicht berührt.
Der erforderlich werdende Mehrbedarf an Hemden ist aus den Dispositionsbeständen der Militair-
Medizinal-Abtheilung auf Anweisung der Intendanturen zu entnehmen. Eine Nachweisung, aus welcher die
Normal. Krankengahl, der zeitige Bestand an Hemden und der aus obigen Beständen entnommene Mehrbedarf
ersichtlich ist, haben die Intendanturen der genannten Abtheilung vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 42. 9. 76. M. M. A.